Autonomes Fahren
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes – Gesetz zum autonomen Fahren
Am 28.5.2021 hat der Bundesrat einem Gesetzesbeschluss des Bundestages zugestimmt, nach dem autonome Fahrzeuge künftig bundesweit ohne physisch anwesende Fahrer oder Fahrerinnen in festgelegten Betriebsbereichen des öffentlichen Straßenverkehrs im Regelbetrieb fahren können. Das Gesetz ermöglicht die Einführung entsprechender Systeme in den Regelbetrieb. Bislang ist im öffentlichen Straßenverkehr rechtlich lediglich die Erprobung autonomer, führerloser Fahrzeuge zulässig. Zunächst können autonome Fahrzeuge in bestimmten festgelegten Betriebsbereichen eingesetzt werden, etwa im öffentlichen Personenverkehr, für Dienst- und Versorgungsfahrten und in der Logistik. Erlaubt sind auch Betriebsshuttles, die den Mitarbeiterverkehr übernehmen sowie auch Fahrten zwischen medizinischen Versorgungszentren und Alten- bzw. Pflegeheimen. Das Gesetz regelt u.a. die technischen Anforderungen an Bau, Beschaffenheit und Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit autonomen Fahrfunktionen sowie die Prüfung und das Verfahren einer Betriebserlaubnis durch das Kraftfahrt-Bundesamt.
Quelle: BundesratKOMPAKT v. 28.5.2021 – www.bundesrat.de
Betäubungsmittelrecht
Änderung der Anlagen des BtMG
Am 22.5.2012 ist die 32. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften v. 18.5.2021 in Kraft getreten (BGBl I S. 1096). Durch die Verordnung sollen die Anlagen II und III des BtMG auf Grundlage von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BtMG an den aktuellen Stand der Erkenntnisse angepasst werden. Zum Schutz der Gesundheit werden drei weitere neue psychoaktive Stoffe in die Anlage II aufgenommen. In die Anlage III wird der Arzneistoff Remimazolam einschließlich der dafür notwendigen Ausnahmeregelung aufgenommen. Zudem wird § 5 BMVV neu gefasst und das "Verabreichen" als zulässige Applikationsform bei der Anwendung von Substitutionsmitteln eingeführt.
Quelle: BR-Drucks 190/21
Zwangsvollstreckungsrecht
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021
Am 21.5.2021 ist Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2021 nach § 850c der Zivilprozessordnung v. 10.5.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 1099). Danach erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen ab dem 1.7.2021. So steigt das nach § 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbare Arbeitseinkommen eines Schuldners ohne Unterhaltsverpflichtungen von 1.178,59 EUR auf 1.252,64 EUR monatlich.
COVID-19-Pandemie
Mehre Eilanträge und eine Verfassungsbeschwerde gegen die sog. "Corona-Notbremse" erfolglos
Mit Beschlüssen v. 20.5.2021 (1 BvR 900/21, 1 BvQ 64/21, 1 BvR 968/21 und 1 BvR 928/21) haben die Kammern des Ersten Senats des BVerfG mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und eine Verfassungsbeschwerde abgelehnt, die sich gegen Vorschriften des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (sog. "Corona-Notbremse") richten (zu dem Gesetz vgl. den Beitrag in zfs 2021, 242). Die Rechtsbehelfe betrafen die "Kontaktbeschränkungen" in § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG, die "Einzelhandelsbeschränkungen" in § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 IfSG, die "Untersagung kultureller Einrichtungen" in § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 IfSG sowie die "Schulschließungen" nach § 28b Abs. 3 IfSG. Damit ist nicht entschieden, dass die angegriffenen Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Diese Prüfung bleibt im Falle der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, ebenso wie die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der "Ausgangsbeschränkung" des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 IfSG, gegen den das BVerfG den Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits mit Beschlüssen v. 5.5.2021 abgelehnt hatte. Soweit sich die Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 928/21 gegen die Untersagung der Öffnung kultureller Einrichtungen wenden, hat das BVerfG deren Verfassungsbeschwerde bereits als unzulässig angesehen, weil sie die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte nicht ausreichend dargelegt haben.
Quelle: Pressemitteilungen des BVerfG Nr. 33/2021 v. 5.5.2021 und Nr. 42/2021 v. 20.5.2021
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht, München
zfs 6/2021, S. 302