II. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Den von ihm zur Beschwerdebegründung vorgetragenen Annahmen, der Strafrichter habe in seinem Urt. v. 23.3.2021 die Kraftfahreignung des Antragstellers abschließend beurteilt und bejaht, hieran sei der Antragsgegner nach § 3 Abs. 4 S. 1 StVG gebunden, kann nicht gefolgt werden.
Wie das VG zutreffend ausgeführt hat und auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt wird, stimmt der in § 69 StGB verwendete Begriff der Ungeeignetheit inhaltlich mit demselben in den einschlägigen Vorschriften des Straßenverkehrs- und Fahrerlaubnisrechts verwendeten Begriff überein (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2017 – 3 C 24/15 –, juris, 25, unter Bezug auf BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschl. v. 27. 4.2005 – GSSt 2/04 – BGHSt 50, 93 <100> = juris Rn 22).
Nach § 2 Abs. 4 S. 1 StVG ist zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 FeV sind diese notwendigen Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein(e) eignungsausschließende(r) Erkrankung oder Mangel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegt. Zu diesen eignungsausschließenden "Krankheiten, Mängeln" gehören nach Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV auch Alkoholabhängigkeit und -mißbrauch. Hieran anknüpfend konkretisiert § 13 FeV die verwaltungsrechtlich notwendigen Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik, und zwar dahingehend, dass entweder ein ärztliches Gutachten nach Nr. 1 oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach Nr. 2 einzuholen ist, in beiden Fällen also durch Ärzte sachkundige Feststellungen auch zur körperlichen Eignung des Betroffenen zu treffen sind. Dies gilt insbesondere auch zwingend in der hier in Rede stehenden Fallgestaltung des § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c) (Alt. 1) FeV, in der der Betroffene im Straßenverkehr ein (Kraft-)Fahrzeug mit einer BAK von mehr als 1,6 Promille geführt hat.
Vergleichbar konkrete Bestimmungen zur Ausfüllung des Begriffs "ungeeignet" i.S.d. § 69 Abs. 1 S. 1 StGB bestehen nicht. Ausgehend von der o.a. Grundannahme, dass der in § 69 StGB verwendete Begriff der Ungeeignetheit inhaltlich mit demselben in den einschlägigen Vorschriften des Straßenverkehrs- und Fahrerlaubnisrechts verwendeten Begriff übereinstimmt, ist anerkannt, dass von diesem Begriff grundsätzlich auch körperliche "Mängel" eingeschlossen sind (vgl. nur Fischer, StGB, 68. Aufl., § 69, Rn 15, 17). Allerdings wird dieser Ausgangspunkt in zweifacher Hinsicht relativiert (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 69 StGB, Rn 11 f.; Kretschmer, in: MüKoStVR, 1. Aufl., StGB, § 69, Rn 36 – 38, jeweils m.w.N.): materiellrechtlich mit dem Verweis darauf, dass i.S.d. § 69 StGB nur eine in der Straftat zum Ausdruck kommende fehlende Eignung relevant ist und verfahrensrechtlich mit dem Verweis darauf, dass im Strafverfahren keine Rechtsgrundlage für die Einholung einer MPU vorhanden sei (a.A.: v. Heintschel-Heinegg/Huber in: MüKoStGB, 4. Aufl., § 69, Rn 81, sowie zumindest für eine "private MPU" im Strafverfahren Hillmann, DAR 2012, 231; 2013, 119), vielmehr § 69 StGB die für die Eignungsbeurteilung erforderliche Sachkunde grundsätzlich dem Tatrichter zuweise (vgl. Fischer, a.a.O., Rn 14 unter Verweis auf die "ständige Rechtsprechung"). Dieser – im Vergleich zu den o.a. verwaltungsrechtlich maßgebenden Normen – unterschiedliche Ansatz wirkt sich regelmäßig nicht entscheidungserheblich aus, soweit bezogen insbesondere auf eine Trunkenheitsfahrt i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StVG von einem Regelfall der Ungeeignetheit ausgegangen wird (vgl. Geiger, DAR 2013, 231). Relevant wird er aber hinsichtlich der Voraussetzungen für die Annahme eines – hier vom Strafrichter bejahten – Ausnahmefalls i.S.d. § 69 Abs. 2 StVG. Soweit in der Rechtsprechung angenommen wird, der Strafrichter könne, etwa unter Bezug auf die Teilnahme an (anerkannten) Nachschulungskursen, selbst bei Betroffenen mit einer BAK von mehr als drei Promille ohne medizinische Feststellungen eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung bejahen (vgl. Himmelreich, NZV 2005, 337 ff., Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis/Alkohol/Drogen im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 6. Aufl., Rn 114 f., jeweils m.w.N.) und deshalb von der Entziehung der Fahrerlaubnis absehen, steht dies nicht nur im Widerspruch zu den zitierten Bestimmungen in der FeV, sondern auch zu den – nach der Anlage 4a zur FeV der verwaltungsrechtlichen Eignungsbeurteilung zugrunde zu legenden wissenschaftlichen Erkenntnissen in den – Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung. Danach (vgl. Nr. 3.13) liegt nämlich bei Personen, die – wie hier der Antragsteller (sogar schon im sehr jungen Alter) – ohne gravierende Ausfallerscheinungen eine BAK über 1,6 Promille erreichen, eine massive Alkoholtoleranz mit der Folge vor, dass eine...