Bei fiktiver Abrechnung wird vom Wiederbeschaffungswert außerdem der Restwert in Abzug gebracht, der nach A.2.5.1.7 AKB der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand ist. Auch hier stellt sich die Frage, welcher Markt (regional oder überregional oder sogar international) maßgeblich ist und ob sich der VN die im Restwertangebot gegebenenfalls enthaltene Umsatzsteuer anrechnen lassen muss, wenn er das Angebot nicht realisiert. Da dies der Regelung in den AKB nicht zu entnehmen ist, kann nach einem neueren Urteil des BGH der VN auch hier auf seine eigenen Interessen abstellen, was hinsichtlich des zu berücksichtigenden Marktes ebenfalls zu einem Gleichklang mit der Rechtsprechung im Schadensersatzrecht führt. Bei fiktiver Abrechnung muss deshalb, auch im Kaskorecht, nur ein regional ermittelter Restwert zugrunde gelegt werden. Ob das Fahrzeug allerdings, wie im allgemeinen Schadensrecht, über eine Dauer von sechs Monaten weiter genutzt werden muss und die restliche Kaskoentschädigung erst danach fällig wird, ist dagegen noch offen. Auch hier kann der VN von einem Gleichklang mit der Rechtsprechung zum allgemeinen Schadensersatzrecht ausgehen, deshalb ist die Differenz zwischen dem in Abzug gebrachten und dem regionalen Restwert erst nach sechs Monaten der Weiternutzung fällig im Sinne von A.2.7.1 AKB. Bei Berücksichtigung eines geringeren regionalen Restwertangebots kann sich unter Umständen die Abrechnungsart ändern. Liegen die Reparaturkosten dann unter dem Wiederbeschaffungsaufwand, besteht ein Anspruch auf Zahlung der fiktiven Reparaturkosten nach A.2.5.2.1 lit. b. AKB. Ist in den Angeboten der Restwerthändler ein Umsatzsteueranteil enthalten, kann dieser, auch bei einem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten VN, nicht berücksichtigt werden, weil die Umsatzsteuer nur bei tatsächlichem Ausweis in der Rechnung anfällt. Um die Restwertangebote zu erhöhen, wird von Händlern in der Regel der volle Umsatzsteuersatz von 19 % aufgeschlagen, der bei einem nur fiktiven Angebot nicht tatsächlich anfällt. Dies ist für das allgemeine Schadensrecht vom VI. Senat – soweit ersichtlich – zwar noch nicht problematisiert worden, aber konsequent, weil der Bruttobetrag von Restwerthändler nur gezahlt wird, wenn dieser die Umsatzsteuer als eigene Vorsteuer in Abzug bringen kann. Da die Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur dann zu berücksichtigen ist, wenn sie tatsächlich anfällt, müsste aufgrund dessen auch im Schadensersatzrecht nur der Restwert ohne Umsatzsteueranteil berücksichtigt werden. Für die Höhe des fiktiven Restwerts und damit auch des darin enthaltenen Umsatzsteueranteils trägt der VR nach den allgemeinen Regeln die Beweislast.