Die zur Abrechnung des Kaskoschadens in Auftrag gegebenen Gutachten und Kostenvoranschläge sind häufig falsch und zur fiktiven Abrechnung nicht geeignet, weil dort in der Regel die Stundenverrechnungssätze von Partnerwerkstätten zugrunde gelegt werden, auch wenn im Versicherungsvertrag keine Werkstattbindung vereinbart wurde. Beim Wiederbeschaffungswert wird der Umsatzsteueranteil nicht ausgewiesen oder in voller Höhe abgezogen und beim Restwert, unabhängig von der Art der Abrechnung, der regionale Markt nicht berücksichtigt. Der VR muss dabei auch hier Rücksicht auf das Recht des VN nehmen, den Schaden fiktiv abzurechnen und bei der Beauftragung des Sachverständigen oder der Partnerwerkstatt sicherstellen, dass die Vorgaben des BGH berücksichtigt werden. Für die Richtigkeit hat nicht nur der beauftragte Sachverständige oder die Partnerwerkstatt einzustehen, sondern auch der VR, der sich ansonsten unter Umständen schadensersatzpflichtig machen kann, wenn die Kalkulation nach seinen falschen Anweisungen erfolgt. Der VN hat vorher keine Möglichkeiten, den VR klageweise zur Einholung eines richtigen Gutachtens zu verpflichten und kann nur die Höhe der Reparaturkosten durch die Einholung eines eigenen Kostenvoranschlages überprüfen. Dabei fehlen im Kostenvoranschlag für die fiktive Abrechnung des Schadens wichtige Daten für die hierfür anzustellende Vergleichsbetrachtung (Wiederbeschaffungswert und regionaler Restwert). Der VR hat deshalb auch hier die Obliegenheit, den Sachverständigen oder die Partnerwerkstatt mit der Erstellung einer richtigen Kalkulation unter Berücksichtigung der Rechtslage anzuweisen.

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