Gemäß A.2.5.2.1 AKB werden die für die Reparatur "erforderlichen Kosten" gezahlt. Wie hoch diese Kosten sind, ergibt sich indes nicht aus den Bedingungen. Für die Auslegung dieses Begriffs greift der BGH nicht auf das allgemeine Schadensrecht und den Begriff des "erforderlichen Geldbetrages" aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zurück, sondern legt die allgemeinen Maßstäbe für die Auslegung von Versicherungsbedingungen zugrunde. Diese sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den VN erkennbar sind.
1. Höhe der Reparaturkosten
Die Höhe der Reparaturkosten ist abhängig von der jeweiligen Werkstatt, die unterschiedliche Kosten (Stundenverrechnungssätze, Verbringungskosten, Ersatzteilaufschläge u.a.) in Rechnung stellen. Am günstigsten sind in der Regel die Preise in den Partnerwerkstätten der VR, dann folgen die freien Werkstätten, während die markengebundenen Fachwerkstätten die höchsten Kosten in Rechnung stellen. Aus dem Wortlaut von A.2.5.2.1 lit. a AKB ergibt sich zunächst, dass die Kosten zu erstatten sind, die für eine vollständige und fachgerechte Reparatur objektiv erforderlich sind. Kann aufgrund des Umfangs und/oder der Schwierigkeiten eine vollständige und fachgerechte Reparatur nur in der Fachwerkstatt durchgeführt werden, sind deren Kosten maßgeblich. Die weitere Auslegung der Bedingungen führt nach der Rechtsprechung des IV. Senats des BGH im Ergebnis zu einem teilweisen Gleichklang mit den vom VI. Senat für das allgemeine Kfz-Schadensrecht entwickelten Grundsätzen. Dabei stellt der BGH für seine Auslegung zutreffend darauf ab, dass der durchschnittliche VN nicht davon ausgeht, dass seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag hinter den deliktischen Ansprüchen zurückbleiben sollen. Bei Fahrzeugen, die noch keine drei Jahre alt sind oder immer in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurden, besteht danach ein Anspruch auf Erstattung der dort anfallenden Kosten. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der VR seiner Abrechnung die Kosten für eine vollständige und fachgerechte Reparatur in einer günstigeren Werkstatt zugrunde legen. Für die fiktive Abrechnung des Reparaturschadens gelten damit im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen wie im allgemeinen Schadensrecht. Anders als im allgemeinen Schadensrecht, bei der der Schädiger bzw. dessen VR den Geschädigten im Rahmen des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB die Voraussetzungen einer günstigeren Reparaturmöglichkeit darlegen und beweisen muss, trägt im Versicherungsrecht der VN die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen. Für die Darlegung genügt danach allerdings die Vorlage eines Kostenvoranschlags oder eines Gutachtens.
2. Werkstattbindung
Ob die am Markt vorhandenen Tarife mit Werkstattbindung, bei denen der VR die Werkstatt auswählt, zur Auslegung des Begriffs der "erforderlichen Kosten" herangezogen werden können und welche Konsequenzen hieraus folgen, ist zweifelhaft. Der BGH folgert hieraus bei Verträgen ohne Werkstattbindung, dass der VN darin bestärkt ist, sein Fahrzeug in einer teureren markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen, weil er hierfür eine höhere Prämie bezahlt hat. Der durchschnittliche VN hat dagegen in der Regel keine Vorstellung und Kenntnis von den am Markt vorhandenen, sondern bestenfalls von seinen eigenen Bedingungen. Ist in den AKB eine Werkstattbindung wirksam vereinbart, so gilt diese zunächst unstreitig auch bei der fiktiven Abrechnung. Der VN hat dann nur einen Anspruch auf Ersatz der Kosten in der vom VR ausgewählten (Partner-)Werkstatt. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, kann der VN nicht schon aufgrund dessen davon ausgehen, dass er auch bei der fiktiven Abrechnung immer die Preise der markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt verlangen kann. Der durchschnittliche VN wird auch hier davon ausgehen, dass aus dem Versicherungsvertrag ein im Wesentlichen gleichartiger Anspruch wie im allgemeinen Schadensrecht besteht. Werden in den ebenfalls am Markt vorhandenen Versicherungsbedingungen bei Verträgen ohne Werkstattbindung die "erforderlichen Kosten" nur für den Fall der fiktiven Abrechnung auf die Kosten einer "ausgewählten Werkstatt" oder "mittlere und...