Bei der prozessualen Durchsetzung auf Zahlung des (restlichen) Fahrzeugschadens erfolgt regelmäßig der Einwand im Prozess, dass das obligatorische Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe (A.2.6 AKB) nicht durchgeführt und deshalb die (Leistungs-)Klage unzulässig sei. Ein im Vertrag vorgesehenes Sachverständigenverfahren für die außergerichtliche Feststellung der Schadenshöhe ist nach § 84 VVG grundsätzlich zulässig. Dass das Sachverständigenverfahren obligatorisch sein muss oder kann, ergibt sich hieraus aber nicht. Das noch nicht durchgeführte (obligatorische) Sachverständigenverfahren soll zwar nicht dazu führen, dass die Klage unzulässig, aber der Anspruch noch nicht fällig ist.[39] Für eine Feststellungsklage über die Eintrittspflicht besteht zwar entsprechendes Interesse im Sinne von § 256 ZPO.[40] Eine Klage zur Höhe wäre jedoch als unbegründet abzuweisen.[41] Für den VN ist ein Sachverständigenverfahren umständlich und kann teuer werden, weil die Kosten für mindestens zwei Sachverständige (A.2.6.2 AKB)[42] im Verhältnis des Obsiegens zum Unterlegen zu tragen sind und nicht vom Rechtsschutzversicherer übernommen werden. Ob das obligatorische Sachverständigenverfahren nach Einführung des § 309 Nr. 14 BGB im Jahre 2016[43] überhaupt noch zulässig ist, ist umstritten. Nach § 309 Nr. 14 BGB ist eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat, unzulässig. Nach Auffassung einiger Gerichte ist das Sachverständigenverfahren nach dem Wortlaut kein Verfahren zur "außergerichtlichen Streitbeilegung" und deshalb weiterhin zulässig.[44] Dagegen kann der vom Gesetzgeber mit der Einführung des § 309 Nr. 14 BGB verfolgte Zweck angeführt werden, dass der Verbraucher nicht über AGB zu einer Schlichtung als Voraussetzung für den Zugang zum Rechtsweg gezwungen werden sollte.[45] Der GDV hat zwischenzeitlich seine Muster-Bedingungen entsprechend ("kann") geändert und A.2.6 AKB um den Hinweis ergänzt, dass der VN nun außerdem die Möglichkeit hat, den Rechtsweg zu beschreiten. Der BGH hat diesen Streit bislang nicht entscheiden müssen, aber zutreffend, jedoch ohne auf den Streitstand einzugehen, darauf hingewiesen, dass Rechtsfragen nicht von Sachverständigen entschieden werden können und deshalb einem Sachverständigenverfahren nicht zugänglich sind.[46] Für die fiktive Abrechnung wesentlichen Fragen, wie zum Beispiel welcher Markt für die Ermittlung des Restwerts oder welche Werkstatt bei der Höhe der Reparaturkosten maßgeblich sind, sind Rechtsfragen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass mit der Einführung des § 309 Nr. 14 BGB ein Grundgedanke zum Ausdruck kommt, für Verbraucher den Zugang zum Rechtsweg durch außergerichtliche Verfahren in AGB nicht unnötig zu erschweren. Das obligatorische Sachverständigenverfahren führt dazu, dass die Schadensfeststellung nach Vorgabe des VR faktisch der gerichtlichen Kontrolle fast vollständig entzogen wäre. Selbst wenn der Wortlaut des § 309 Nr. 14 BGB der Anwendung entgegenstehen sollte, wäre ein obligatorisches Sachverständigenverfahren für Verbraucher deshalb zumindest eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB.

[39] BGH, NJW-RR 2021, 756 Rn 11 = zfs 2021, 687.
[40] OLG Dresden, NJW-RR 2021, 968.
[41] Meinecke, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl. (2017), A.2 AKB, Rn 738.
[42] Vgl. hierzu BGH, NJW 2015, 703 = zfs 2015, 91, wonach der beim VR angestellte Sachverständige kein Sachverständiger im Sinne dieser Klausel ist.
[43] Eingeführt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19.2.2016, BGBl I 254.
[44] LG Düsseldorf, NZV 2019, 149, bestätigt durch OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.10.2020 – 4 U 98/18, BeckRS 2020, 45836; LG Dortmund r+s 2019, 196.
[45] LG Kaiserslautern, Urt. v. 19.3.2018 – 1 S 115/16, unter Verweis auf BT-Drucks 18/6904, 74; Plettner Anm. zu LG Düsseldorf, NZV 2019, 149; Maier, r+s Anm. zu KG Berlin, r+s 2019, 82.
[46] BGH, NJW-RR 2021, 756, Rn 12 = zfs 2021, 687.

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