Einführung
Bei den Versicherern nicht so beliebt, bei den Versicherungsnehmern nicht so bekannt, steht die fiktive Abrechnung des Fahrzeugschadens in der Kaskoversicherung im Vergleich zum Kfz-Schadensrecht nicht so im Fokus. Dabei ist die fiktive Abrechnung des Kaskoschadens grundsätzlich anerkannt, und zwischenzeitlich hat der Bundesgerichtshof wesentliche Fragen zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten geklärt. Der vorliegende Beitrag stellt die Grundlagen, die Bedingungen und Schwierigkeiten der fiktiven Abrechnung dar.
A. Einleitung
Während die fiktive Abrechnung des Fahrzeugschadens im allgemeinen Schadensrecht trotz der Anerkennung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung seit jeher umstritten ist und auch in letzter Zeit wieder in Frage gestellt wird, ist die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung des Kaskoschadens nicht so geläufig, aber im Grundsatz unumstritten. Für die Art und den Umfang des Schadensersatzes in der Kaskoversicherung kann aber nicht ohne weiteres auf die im Verhältnis zum Versicherungsvertragsgesetz (VVG) allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB zurückgegriffen werden, weil es maßgeblich auf das im Versicherungsvertrag versicherte Risiko ankommt. Im VVG finden sich zwar nur einige spezielle Bestimmungen zum Schadensersatz. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Schadensersatzvorschriften ist trotz dessen ausgeschlossen, weil im Versicherungsvertrag nur ein bestimmtes Risiko (§ 1 S. 1 VVG) und dementsprechend in der Kaskoversicherung nur das Risiko des Fahrzeugschadens abgesichert wird. Der Versicherer (VR) schuldet insoweit keinen umfassenden Schadensersatz nach dem Grundsatz der Totalreparation, sondern nur den Ersatz des im Vertrag abgesicherten "Einzelschadens". Dies wird besonders deutlich bei einem Vergleich mit der Kfz-Haftpflichtversicherung (§§ 100, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG), die bei berechtigten Schadensersatzansprüchen des Dritten zum Ersatz des gesamten Schadens nach den §§ 249 ff. BGB verpflichtet ist. Dagegen kommt es in der Kaskoversicherung für den Umfang des Ersatzes des Schadens des Versicherungsnehmers (VN) maßgeblich auf das vertragliche Leistungsversprechen des VR an. Dieses Leistungsversprechen wird im Rahmen des VVG durch den Versicherungsvertrag verkörpert und im Wesentlichen durch die zugrunde liegenden Bedingungen (AKB) konkretisiert.
B. Rechtsgrundlagen
Im Jahr 2008 reformierten VVG finden sich nur noch wenige Vorschr...