VVG § 186; AUB 2008 Nr. 2.2.2.2
Leitsatz
Stellt der VR für die Invaliditätsbescheinigung einen vom Versicherten und vom Arzt auszufüllenden Vordruck zur Verfügung, der den Schluss zulässt, es werde keine in jeder Hinsicht abschließende Beurteilung erwartet, kann sich der VR nicht auf das Versäumnis der Feststellungsfrist berufen, wenn die fristgerecht eingereichten Angaben des Arztes erkennbar unvollständig sind.
OLG Frankfurt, Urt. v. 26.1.2022 – 7 U 130/16
Sachverhalt
Die Kl. begehrt von dem Bekl. Rentenzahlungen aus einer Unfallversicherung. Die Kl. unterhält bei dem Bekl. eine Unfallversicherung, bei der der Ehemann der Kl., A, versicherte Person ist. Nach dem Versicherungsvertrag zahlt der Bekl. ab einem Invaliditätsgrad von 50 % eine monatliche Unfallrente in Höhe von 500 EUR, sofern die in Ziff. 2.1.1.1 AUB 2005 festgelegten Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung vorliegen.
Am XX.XX.2013 stürzte der Ehemann der Kl. infolge von Glatteis, fiel auf den Hinterkopf und erlitt hierdurch eine Subarachnoidalblutung im Bereich des craniocervicalen Übergangs, wobei es bei der anschließenden intensivmedizinischen Versorgung nach einem Paravasat einer 10 %-igen NaCl-Lösung zu einer Hautnekrose des Fußrückens rechts kam.
Der Unfall wurde dem Bekl. angezeigt. Mit Schreiben vom 11.4.2013 und vom 15.6.2013 … , wies der Bekl. die Kl. auf die Leistungsvoraussetzungen nach Ziffer 2.1.1.1 AUB 2005 und die Folgen des Fristversäumnisses hinsichtlich der ärztlichen Feststellung der Invalidität hin. Am 24.3.2014 füllte der Ehemann der Kl. das von dem Bekl. überlassene Formular zur Anmeldung von Invaliditätsleistungen aus. Hierbei machte er unter der in Fettdruck hervorgehobenen Überschrift "I. Angaben des Verletzten" auf die Frage zu Ziff. 2: "Welche Folgen des Unfalles werden nach Ihrer Meinung dauernd bestehen bleiben (kurze stichwortartige Angaben)?" folgende Angaben: "Sprachstörungen, Konzentrationsschwäche, Gangunsicherheit, Blasen- und Darm Störung, Schmerzen und Bewegungseinschränkung Fuß". Auf demselben Vordruck bestätigte die Gemeinschaftspraxis B/C, unter der in Fettdruck hervorgehobenen Überschrift "II. Angaben des zuletzt behandelnden Arztes" auf die Frage, ob der Unfall Dauerfolgen hinterlassen werde, die im ersten Unfalljahr eingetreten seien, dies durch Ankreuzen der Antwortmöglichkeit "ja" und führte auf die weitere Frage "Wenn ja, worin könnten diese bestehen?" folgendes aus: "Sprachstörung, Koordinationsstörungen, Gangunsicherheit, Funktionseinschränkung Fuß". Blasen- oder darmbezogene Unfallfolgen sind dabei nicht genannt. Darüber hinaus gab der behandelnde Arzt auf die weitere Frage, ob ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zu erwarten sei, an, dass eventuelle Dauerfolgen endgültig innerhalb von 6 bis 9 Monaten festgestellt werden könnten und dies gutachterlich durch weitere Untersuchungen auf den Fachgebieten der Unfallchirurgie, Orthopädie und Neurologie zu klären sei.
Danach trat der Bekl. in die Leistungsprüfung ein und holte jeweils mit Auftrag vom 20.10.2014 unter dem 16.12.2014 ein neurologisches Fachgutachten das eine Koordinationsstörung mit einem Beeinträchtigungsgrad von 2/10 feststellte, und unter dem 10.3.2015 ein "Fachgutachten auf plastisch chirurgischem Fachgebiet" ein, das eine Beeinträchtigung eines Fußes zu 3/10 feststellte. Der Bekl. bat ferner den behandelnden Urologen D um weitere Auskunft, was sie der Kl. mit Schreiben vom 24.4.2014 ankündigte. Der Urologe D übermittelte dem Bekl. mit Schreiben vom 14.10.2014 einen Bericht, in dem unter der zusammenfassenden Aufzählung der Diagnosen u.a. auch eine Blasenentleerungsstörung aufgeführt wurde. Mit Schreiben vom 16.12.2014 beauftragte der Bekl. daraufhin eine urologische Begutachtung durch E, der mit Gutachten vom 22.5.2015 zu dem Ergebnis gelangte, dass bei dem Ehemann der Kl. ein leichtes benignes Prostatasyndrom vorliege, aber keine (neurogene) Dranginkontinenz bestehe und auch eine Beeinträchtigung der Harnblasenfunktion nicht festgestellt werden könne.
Mit Schreiben vom 23.6.2015 teilte der Bekl. der Kl. daraufhin mit, dass auf urologischem Gebiet keine unfallbedingten Dauerfolgen festgestellt worden seien und die unfallbedingte Gesamtinvalidität aufgrund der beiden weiteren eingeholten Fachgutachter 32 % betrage, so dass die vertraglich vereinbarte Unfallrente nicht geleistet werde.
2 Aus den Gründen:
Die Kl. hat gegen den Bekl. Anspruch auf Zahlung der bedingungsmäßigen monatlichen Unfallrente gemäß §§ 1 S. 1, 178 Abs. 1 VVG. Entgegen der Auffassung des LG durfte die Klage nicht wegen der fehlenden ärztlichen Feststellung eines Dauerschadens binnen der vereinbarten 15-Monatsfrist (Ziff. 2.1.1.1 AUB 2005) abgewiesen werden. Dem Bekl. ist es gemäß § 242 BGB nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles verwehrt, sich auf den Fristablauf zu berufen.
Nach der Rspr. des BGH kann die Berufung des VR auf den Ablauf der Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, etwa dann, wenn ein unveränderlicher Gesundhe...