ZPO § 66 Abs. 1 ZPO; VVG § 103
Leitsatz
Ein Haftpflichtversicherer hat ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Anspruchstellers, wenn dieser Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer mit der Begründung geltend macht, dieser habe den Schaden vorsätzlich verursacht. (entgegen OLG München, Urt. v. 5.2.2009 – 1 U 1984/08 – VersR 2009, 822).
OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.4.2022 – 5 W 2855/20
Sachverhalt
[1] I. Das Beschwerdeverfahren betrifft die Zulässigkeit der Nebenintervention der Haftpflichtversicherung des Beklagten auf Seiten des Klägers.
[2] Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 4.6.2019 auf Schadensersatz, auch in der Form von Schmerzensgeld, in Anspruch; der Kläger war als Fahrer eines Rennrades auf der Bundesstraße 25 in mit dem vom Beklagten geführten und bei der Nebenintervenientin haftpflichtversicherten Pkw unmittelbar nach Ausfahrt aus einem Kreisverkehr kollidiert und hierdurch gestürzt, wodurch er erheblich verletzt wurde. Die Einzelheiten des Unfallgeschehens sind streitig; während der Beklagte behauptet, zu der Kollision sei es gekommen, weil der Kläger, als er vom Beklagten überholt wurde, eine Linksbewegung ausgeführt habe, macht der Kläger geltend, der Beklagte habe ihn vorsätzlich von hinten angefahren, und zwar aus Verärgerung über das vorherige Fahrverhalten des Klägers; dieser habe nämlich den Beklagten bei der Einfahrt in den Kreisverkehr überholt.
[3] Die Nebenintervenientin geht von einer vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalles durch ihren Versicherungsnehmer, den Beklagten, aus und hat ihm deshalb die Deckung verweigert. Sie hat alsbald nach Klageerhebung mit Schriftsatz vom 13.1.2020 den Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten des Klägers erklärt. Nachdem der Beklagte beanstandet hatte, dass die Beitrittserklärung keine Angaben zu dem rechtlichen Interesse der Nebenintervenientin enthalte, und beantragt hatte, die Nebenintervention zurückzuweisen, hat die Nebenintervenientin zur Begründung ihres rechtlichen Interesses ausgeführt, im Falle vorsätzlichen Handelns des Beklagten, wovon sie ausgehe, sei sie leistungsfrei; die Feststellungen im Haftpflichtprozess hätten für einen etwaigen Deckungsprozess Bindungswirkung.
[4] Der Beklagte hat dem widersprochen und seinerseits der Nebenintervenientin den Streit verkündet, verbunden mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beizutreten. Sollte das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Beklagte nicht vorsätzlich gehandelt habe, stehe dem Beklagten ein Anspruch gegen die Nebenintervenientin zu. Die Nebenintervenientin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 23.3.2020 erneut erklärt, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten, und sich den klägerseits gestellten Anträgen angeschlossen.
[5] Das Landgericht Ansbach hat mit Zwischenurteil vom 20.7.2020 im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO die Nebenintervention zurückgewiesen.
[6] Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beitritt des Haftpflichtversicherers des Schädigers auf Seiten des Geschädigten stelle einen Verstoß gegen versicherungsvertragliche Treue- und Rücksichtnahmepflichten dar. Sei der Haftpflichtversicherer der Auffassung, dass sein Versicherungsnehmer eine wissentliche Pflichtverletzung begangen habe, könne er zwar im Innenverhältnis eine Deckung und eine Beteiligung im Haftpflichtprozess ablehnen, dürfte aber nicht aktiv eine Position gegen Interessen seines Versicherungsnehmers einnehmen und sich für dessen Verurteilung einsetzen. Mit einem solchen Verhalten falle der Haftpflichtversicherer seinem Versicherungsnehmer unzulässigerweise in den Rücken. Dem Beitritt der Nebenintervenientin auf Seiten des Klägers stehe zudem entgegen, dass die Nebenintervenientin nur ein eingeschränktes Interesse am Obsiegen des Klägers habe, nämlich nur für den Fall, dass ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten festgestellt werde. Bei genauer Betrachtung wolle sie somit die Interessen des Klägers nicht fördern, sondern nur ihre eigenen Interessen wahren.
[7] Die Streitverkündung durch den Beklagten hindere diesen nicht daran, die Unzulässigkeit der Nebenintervention geltend zu machen.
[8] Dieses Zwischenurteil ist den Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin am 21.7.2020 zugestellt worden.
[9] Mit Schriftsatz vom 3.8.2020, am gleichen Tag bei dem Landgericht Ansbach eingegangen, hat die Nebenintervenientin sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, im Falle von Leistungsfreiheit nach § 103 VVG sei sie auch im Außenverhältnis nicht eintrittspflichtig, im Übrigen ihre Argumentation wiederholt, die etwaige Feststellung eines vorsätzlichen Handelns des Beklagten, das zur Leistungsfreiheit der Nebenintervenientin führe, hätte für einen etwaigen Deckungsprozess Bindungswirkung, woraus sich das rechtliche Interesse der Nebenintervenientin ergebe.
[10] Das Landgericht hat mit Beschl. v. 17.8.2020 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, ohne auf die Beschwerdebegründung einzugehen.
2 Aus den Gründen:
[11] II. Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenie...