[1] A. Ausweislich des unstreitigen Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils ist folgender Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig:

[2] Die Klägerin ist Eigentümerin des LKWs Arocs L-FHS, amtliches Kennzeichen […]. Am 17.10.2018 gegen 14:40 Uhr fuhr der Zeuge H. mit dem klägerischen Fahrzeug und dem daran angeschlossenen Auflieger, amtliches Kennzeichen […], auf der Ortsverbindungsstraße St 2384 zwischen Polsingen und Ursheim (Frankenstraße) in Richtung Ursheim. Der Zeuge H. wollte in die auf die Ortsverbindungsstraße einmündende Abfahrt nach Trendel einfahren. Diese Abfahrt mündet in die gegenüberliegende Fahrbahnhälfte ein. Als er den Abbiegevorgang begann, wurde er von dem aus rückwärtigen Verkehr kommenden Pkw, amtliches Kennzeichen […], welches vom Beklagten zu 1) gesteuert wurde, überholt. In der Folge kam es zu einem Zusammenstoß des Beklagtenfahrzeugs mit dem vorderen linken Fahrzeugeck des klägerischen Gespanns. Der Pkw des Beklagten zu 1) ist bei der Beklagten zu 2) pflichtversichert.

[3] Unstreitig ist darüber hinaus, dass der Beklagte zu 1) am Unfalltag den in Anlage K 1 enthaltenen handschriftlichen Unfallbericht fertigte, den er, der Zeuge H. und die Mitfahrerin des Beklagten zu 1) unterschrieben.

[4] Das Landgericht Ansbach hat den Beklagten zu 1) informatorisch angehört sowie Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen H., Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen R. vom 27.1.2021 und mündliche Erläuterung des Gutachtens.

[5] Am 25.10.2021 hat das Landgericht Ansbach das nachfolgende Endurteil erlassen:

[6] 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.824,17 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.2.2019 sowie weitere 875,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7.5.2020 zu zahlen.

[7] 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, die Klägerin von angefallenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 402,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit 7.5.2020 freizustellen.

[8] Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Haftungsabwägung gemäß § 17 Abs. 2 StVG im vorliegenden Fall eine Haftungsquote von jeweils 50 % ergebe.

[9] Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin in ihrer Berufung. Sie beantragt:

[10] 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 4.829,16 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 27.2.2019 sowie weitere 875,00 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 7.5.2020 zu bezahlen.

[11] 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, die Klägerin von angefallenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 402,60 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über den jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 7.5.2020 freizustellen.

[12] Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung.

[13] Wegen des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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