NdsOVG, Beschl. v. 4.6.2021 – 11 ME 126/21, NVwZ-RR 2021, 752 (Untersagung der Nutzung einer BAB für eine Fahrraddemonstration):
1. Bundesautobahnen sind als Teil des öffentlichen Straßenraums nicht von vornherein demonstrationsfrei (Abweichung von Nds OVG, Urt. v. 18.5.1994 – 13 L 1978/92, NZV 1995, 332). Da sie aber nach ihrem Widmungszweck grundsätzlich nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind und auch tatsächlich ganz überwiegend ausschließlich im Rahmen dieses Widmungszwecks genutzt werden, sind sie nicht in gleicher Weise wie innerörtliche Straßen als Stätten des Informations- und Meinungsaustausches anzusehen. 2. Die Durchführung einer Fahrraddemonstration auf einer BAB kann unter gleichzeitiger Anordnung einer über autobahnnahe Straßen führenden Alternativroute nach § 8 Abs. 1 NVersG untersagt werden, wenn dies im konkreten Einzelfall der Abwehr einer unmittelbaren Gefahr dient und sich die Anordnung als geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme zur Herstellung der praktischen Konkordanz erweist. Ähnlich: HessVGH, Beschl. v. 31.7.2008 – 6 B 1629/08: Der HessVGH erklärte im dortigen Fall das Verbot für rechtswidrig. Autobahnen für Versammlungen zu benutzen, sei nicht von vornherein ausgeschlossen. Ob eine Demonstration zulässig sei, hänge vom Gefahrenpotenzial ab, das durch eine Sperre entstehe, vom Verkehrsaufkommen und vom Zweck der Veranstaltung. Vgl. auch HessVGH, Beschl. v. 27.8.2022 – 2 B 1510/22; HessVGH, Beschl. v. 4.6.2021 – 2 B 1201/21; BayVGH, Beschl. v. 7.9.2021 – 10 CS 21.2282; SächsOVG, Beschl. v. 8.10.2021 – 6 B 376/21; OVG NRW Beschl. v. 29.7.2022 – 15 B 897/22; s.a. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.7.2022 – 9 S 1561/22: 1. Die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kfz-Verkehr schließt deren Nutzung für Versammlungszwecke nicht generell aus. Mit Blick auf den Widmungszweck darf hier den Verkehrsinteressen allerdings größere Bedeutung beigemessen werden, so dass das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer solchen Straße für eine Fahrraddemonstration gegebenenfalls zurückzutreten hat. 2. Bei der stets mit Blick auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmenden Abwägung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit und der betroffenen Rechtsgüter ist auch zu berücksichtigen, wie eng der thematische Bezug der Veranstaltung zur Autobahn ist und in welchem Umfang eine aufnahmefähige Ausweichstrecke zur Verfügung steht.
zfs 6/2023, S. 354 - 355