Durch Bußgeldbescheid 22.1.2021 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h, begangen am 10.11.2020, eine Geldbuße in Höhe von 180 EUR verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Auf seinen Einspruch wurde gegen den Betroffenen durch das AG mit Beschl. v. 10.11.2022 nach § 72 Abs. 1 OWiG wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h eine Geldbuße von 160 EUR festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Das OLG Koblenz hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen den Beschluss des AG nach § 72 OWiG vom 10.11.2022 aufgehoben und das Verfahren gemäß § 206a StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG eingestellt.

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