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zfs 06/2023, Der Vorsatzvorwurf bei Geschwindigkeitsordn ... / IV. Voreintragungen

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Einschlägige Voreintragungen werden von manchen Gerichten als Indiz für Vorsatz für Vorsatz angenommen.[30] Es muss betont werden, dass es sich zumindest um einschlägige Voreintragungen handeln muss. Auch eine Vielzahl von Rotlicht- oder Abstandsverstößen im FAER sprechen deshalb nicht für den Vorsatz bei einem Geschwindigkeitsverstoß. Es gibt allerdings auch Gerichte, die das anders werten und diese Ordnungswidrigkeiten einer gleichartigen Gefahrenklasse zuordnen, bei der es auf die konkrete Art der Verstöße nicht ankomme.

Grundsätzlich empfiehlt es sich für die Verteidigung, allein auf Voreintragungen gestützte Vorsatzhinweise zu problematisieren. Sie sprechen nämlich grundsätzlich nur für eine erhöhte Neigung zur Fahrlässigkeit, es sei denn, den konkreten Voreintragungen wäre darüber hinaus auch zu entnehmen, dass diese schon vorsätzlich begangen worden wären. Selbst dann handelt es sich noch nicht um einen konkreten Hinweis auf die nun zu bewertende Tat.

Fall 23: Für eine außerörtliche Übertretung um 45 km/h bei einer wegen einer Baustelle auf 40 km/h reduzierten Höchstgeschwindigkeit erteilt das Gericht vorab einen Vorsatzhinweis. Die Verteidigung weist in der Hauptverhandlung u.a. darauf hin, dass die Tat mehr als 14 Monate zurückliege. Vor allem wegen mehrerer Voreintragungen, aber auch weil Vorsatz angenommen werden müsse, will das Gericht "auf keinen Fall" eine niedrigere Sanktion als im Bußgeldbescheid (160 EUR und ein Monat Fahrverbot für fahrlässige Begehung) festsetzen. Mangels weiterer Verteidigungsansätze wurde der Einspruch zurückgenommen, da die Verdoppelung der Geldbuße drohte.

[30] Blum in: Blum/Gassner/Seith, Ordnungswidrigkeitengesetz, 1. Aufl., 2016, § 10 Rn 8.

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