Die vom VR gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV im Versicherungsfall zu leistende Entschädigung für die einem Reiseunternehmen oder einem anderen vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten umfasst auch den Ersatz für Bonusmeilen, die eine versicherte Person zur Begleichung angefallener Reisekosten eingesetzt hat und die sie gemäß den Bedingungen des Bonusmeilenprogramms nach Stornierung der Reise nicht erstattet erhält. Dies ergibt die Auslegung der Klausel.
[9] 1. AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht …
[10] 2. Gemessen daran ist § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV dahingehend auszulegen, dass zu den im Versicherungsfall vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten, für die die Bekl. Entschädigung verspricht, auch nicht erstattete Bonusmeilen gehören.
[11] a) Ein durchschnittlicher VN entnimmt dem Wortlaut des § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV das Versprechen der Bekl., ihn bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen von der versicherten Person vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten zu entschädigen.
Als zu entschädigende Rücktrittskosten wird er die von ihm vertraglich geschuldete Gegenleistung ansehen, soweit sie ihm infolge des Nichtantritts der Reise nicht erstattet wird. Eine Beschränkung auf Geldzahlungen oder handelbare Leistungen wird der durchschnittliche VN dagegen nicht annehmen. Dem Bedingungswortlaut wird er eine Beschränkung des Leistungsversprechens nur dahingehend entnehmen, dass es sich um solche Kosten handeln muss, die die versicherte Person dem Reiseunternehmen oder einem anderen vertraglich schuldet.
[12] b) In diesem Verständnis wird sich der durchschnittliche VN durch den ihm erkennbaren Sinnzusammenhang der Bedingungen und den Zweck der Reiserücktrittskostenversicherung bestätigt sehen.
[13] Vom Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird sich ein durchschnittlicher VN Schutz vor solchen Kosten versprechen, die dadurch entstehen, dass die versicherte Person eine gebuchte Reise krankheitsbedingt nicht antreten kann (Senat NJW 2023, 208 Rn 29; Steinbeck in MAH-Versicherungsrecht, 5. Aufl. § 30 Rn 27). Die Reiserücktrittskostenversicherung soll gegen einen Schaden in Gestalt nutzloser Aufwendungen für die ausgefallene Reise absichern (Senat VersR 2021, 772 Rn 12 … zur Reiseabbruchversicherung). Versichert ist das Interesse, von Unwägbarkeiten und finanziellen Risiken befreit zu werden, die mit der Buchung einer Reise verbunden sind, deren Antritt gegebenenfalls erst Wochen oder Monate später ansteht (Benzenberg in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. Anh. N Rn 101 …).
[14] Daraus wird der durchschnittliche VN ableiten, dass der VR verspricht, für eine konkrete Vermögenseinbuße infolge des Nichtantritts der Reise aufzukommen. Als Vermögenseinbuße wird er nicht nur Geldzahlungen, sondern auch sonstige Vermögensnachteile ansehen (vgl. Senat VersR 2017, 1012 Rn 25 für den Verlust von Wohnpunkten bei einem Punkte- und Reservierungssystem).
Er wird aus dem ihm erkennbaren Sinn der Reiserücktrittskostenversicherung ableiten, dass sich das Leistungsversprechen des VR darauf bezieht, für eine konkrete Vermögenseinbuße aufzukommen, die dem VN oder der mitversicherten Person wegen des Nichtantritts einer Reise aufgrund eines versicherten Ereignisses entsteht (…). Darunter wird er auch nutzlose Aufwendungen fassen, für die es keinen Markt gibt, an dem sie gekauft oder verkauft werden können, solange die aufgewandten Vermögensbestandteile für die versicherte Person werthaltig sind.
Werden solche Aufwendungen infolge des Nichtantritts der Reise nicht erstattet, verwirklicht sich auch darin ein mit der Buchung einer Reiseleistung verbundenes finanzielles Risiko. So liegt es bei den vom Kl. für die Flugreise aufgewandten Bonusmeilen. Ihnen kommt ungeachtet ihrer fehlenden Handelbarkeit ein Wert zu, weil der Kl. sie im Rahmen des Bonusprogramms als Gegenleistung für angebotene Waren oder Dienstleistungen einsetzen kann. Demgegenüber kommt es für das Vorliegen bedingungsgemäßer Rücktrittskosten auf die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Fragen, ob die versicherte Person die Bonusmeilen gegen eine Gegenleistung erworben hat oder ob es sich bei Bonuspunkten im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen um sogenanntes E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten handelt, nicht an.
[15] c) Dieses Verständnis wird durch das vom BG angeführte Schutzbedürfnis der Versichertengemeinschaft davor, dass die versicherte Person infolge eines vorgetäuschten Versicherungsfalls eine nicht geldwerte Gegenleistung mittels der erlangten Versicherungsleistung handelbar macht, nicht in Frage gestellt. Ein Wille der Bekl., das dahinterstehende subjektive Risiko durch eine Beschränkung des Leistungsversprechens zu verringern, kommt in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht zum Ausdruck.
[16] III. Die Entsche...