AVB Reiserücktrittskostenversicherung § 1 Nr. 1 a
Leitsatz
Die vom VR gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV im Versicherungsfall zu leistende Entschädigung für die einem Reiseunternehmen oder einem anderen vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten umfasst auch den Ersatz für Bonusmeilen, die eine versicherte Person zur Begleichung angefallener Reisekosten eingesetzt hat und die sie gemäß den Bedingungen des Bonusmeilenprogramms nach Stornierung der Reise nicht erstattet erhält.
BGH, Urt. v. 1.3.2023 – IV ZR 112/22
1 Sachverhalt
Der Kl. macht als mitversicherte Person Ansprüche aus einer Reiserücktrittskostenversicherung geltend, die seine Ehefrau im Rahmen eines Jahres-Reiseschutzbriefs für Familien bei der Bekl. abgeschlossen hat. Nach der in den Versicherungsbedingungen der Bekl. enthaltenen "Leistungsübersicht auf einen Blick" umfasst der Reiseschutzbrief unter anderem eine "Reiserücktrittskostenversicherung für die Absicherung eines Reisepreises von 3.000,00 EUR". In den nachfolgenden Erläuterungen zum "Umfang des Versicherungsschutzes und der Leistungen" heißt es:
"Reiserücktrittskosten-Versicherung
Der Versicherungsschutz dient zur Abdeckung eines Reisepreises von
…
3.000,00 EUR beim Schutzbrief … .
Versichert sind unter anderem Stornokosten bei Nichtantritt der Reise bis zu 80 % des Reisepreises … .
…"
Die in das Versicherungsverhältnis einbezogenen Allgemeinen Bedingungen der Bekl. für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung (ABRV) lauten auszugsweise:
"§ 1 Versicherungsumfang
1. Der VR leistet Entschädigung:
a) bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten;
…"
Im August 2019 buchte der Kl. bei einer Fluggesellschaft Hin- und Rückflüge von Deutschland in die USA, die er mit Bonusmeilen aus einem von der Fluggesellschaft angebotenen Bonusprogramm bezahlte. Aufgrund einer Erkrankung stornierte der Kl. die Flugreise. In Übereinstimmung mit den Bedingungen der Fluggesellschaft wurden ihm die eingesetzten Bonusmeilen infolge des Nichtantritts der Flugreise nicht erstattet. Der Kl. verlangt von der Bekl. Entschädigung für die eingesetzten Bonusmeilen bis zur versicherungsvertraglich vereinbarten Haftungshöchstsumme.
2 Aus den Gründen:
Die vom VR gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV im Versicherungsfall zu leistende Entschädigung für die einem Reiseunternehmen oder einem anderen vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten umfasst auch den Ersatz für Bonusmeilen, die eine versicherte Person zur Begleichung angefallener Reisekosten eingesetzt hat und die sie gemäß den Bedingungen des Bonusmeilenprogramms nach Stornierung der Reise nicht erstattet erhält. Dies ergibt die Auslegung der Klausel.
[9] 1. AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht …
[10] 2. Gemessen daran ist § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV dahingehend auszulegen, dass zu den im Versicherungsfall vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten, für die die Bekl. Entschädigung verspricht, auch nicht erstattete Bonusmeilen gehören.
[11] a) Ein durchschnittlicher VN entnimmt dem Wortlaut des § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV das Versprechen der Bekl., ihn bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen von der versicherten Person vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten zu entschädigen.
Als zu entschädigende Rücktrittskosten wird er die von ihm vertraglich geschuldete Gegenleistung ansehen, soweit sie ihm infolge des Nichtantritts der Reise nicht erstattet wird. Eine Beschränkung auf Geldzahlungen oder handelbare Leistungen wird der durchschnittliche VN dagegen nicht annehmen. Dem Bedingungswortlaut wird er eine Beschränkung des Leistungsversprechens nur dahingehend entnehmen, dass es sich um solche Kosten handeln muss, die die versicherte Person dem Reiseunternehmen oder einem anderen vertraglich schuldet.
[12] b) In diesem Verständnis wird sich der durchschnittliche VN durch den ihm erkennbaren Sinnzusammenhang der Bedingungen und den Zweck der Reiserücktrittskostenversicherung bestätigt sehen.
[13] Vom Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird sich ein durchschnittlicher VN Schutz vor solchen Kosten versprechen, die dadurch entstehen, dass die versicherte Person eine gebuchte Reise krankheitsbedingt nicht antreten kann (Senat NJW 2023, 208 Rn 29; Steinbeck in MAH-Versicherungsrecht, 5. Aufl. § 30 Rn 27). Die Reiserücktrittskostenversicherung soll gegen einen Schaden in Gestalt nutzloser Aufwendungen für die ausgefallene Reise absichern (Senat VersR 2021, 772 Rn 12 … zur Reiseabbruchversicherung). Versichert ist das Interesse, von Unwägbarkeiten und finanziellen Risiken befreit zu werden, die mit der Buchung einer Reise verbunden sind, deren Antritt gegebenenfalls erst Wochen oder Monate später ansteht (Benzenberg in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. Anh. N Rn 101 …).
[14] Daraus wird der durchschnittliche VN ableiten, dass der VR verspricht, für eine konkrete ...