Der Kl. begehrt Rechtsschutz für die Geltendmachung eines Direktanspruchs nach § 115 VVG gegen einen Berufshaftpflichtversicherer. Der Kl. unterhielt bei der Bekl. zwischen 1992 und dem 30.6.2019 eine Rechtsschutzversicherung unter anderem für die Leistungsarten "Schadenersatz-Rechtsschutz" und "Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht". Die dem Vertrag zugrundeliegenden lauteten auszugsweise wie folgt:
"§ 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Der VR sorgt dafür, dass der VN seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann, und trägt die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten (Rechtsschutz).
§ 2 Leistungsarten
[…] Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;
[…]
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist;
[…]
§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2a) von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt;
[…]
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der VN oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
[…]
§ 18 Verfahren bei Ablehnung des Rechtsschutzes durch den VR wegen Mutwilligkeit bzw. fehlender Erfolgsaussichten
(1) Lehnt der VR den Rechtsschutz ab,
a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht
oder
b) weil in den Fällen des § 2a) bis g) […] die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist dies dem VN unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
[…]
Der Kl. schloss am 19.2.2014 mit einer Stiftung einen Vertrag über den Erwerb von Anlagegold mit Beginn zum 1.4.2014, einer Laufzeit von vier Jahren und einer Investition in Höhe von insgesamt 23.000 EUR. Veranlasst hierzu wurde er durch falsche Angaben in Prospektunterlagen zu den Vertragsverhältnissen, der Sicherheit der Anlage, zu den Eigentumsverhältnissen an dem Gold, den kapitalmarktrechtlichen Verhältnissen und der Insolvenzfestigkeit der Anlage. Für den Inhalt der Unterlagen war die K. GmbH als Garantin und berufsmäßige Sachkennerin verantwortlich. Sie unterhielt eine Berufshaftpflichtversicherung bei der E. AG. Mit Schreiben der BAFin vom 6.2.2015 erging eine Abwicklungsanordnung gegenüber den Einlagengeschäften, die die Rückzahlung der Anlegergelder beinhaltete. Am 14.8.2015 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kl. verlangte mit Schreiben vom 19.12.2018 erfolglos eine Begleichung des Schadens von der AG. Mit Schreiben vom 20.12.2018 meldete er eine Forderung über 23.000 EUR beim Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH an. Am 23.5.2019 beantragte er bei der Bekl. Rechtsschutz im Rahmen der Geltendmachung des Schadensersatzes im Insolvenzverfahren sowie gegenüber der AG. Die Bekl. teilte mit Schreiben vom 1.7.2019 mit, dass die geltend gemachten Ansprüche aus ihrer Sicht bereits verjährt seien, und lehnte einen Versicherungsfall mangels ablehnenden Schreibens der AG ab.
Der Kl. hat – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – beantragt festzustellen, dass die Bekl. verpflichtet ist, ihm wegen Schadensersatzes Rechtsschutz zur außergerichtlichen Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber der AG zu gewähren.