1. Anders als das BG gemeint hat, macht der Kl. gegen die AG gemäß § 2a) ARB einen Schadenersatzanspruch geltend, der nicht auch auf einer Vertragsverletzung beruht. Dies ergibt die Auslegung der Klausel.
[11] a) AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht …
[12] b) Der durchschnittliche VN wird bei der Lektüre der ARB erkennen, dass die Geltendmachung des Direktanspruchs gegenüber der AG nur dann vom Versicherungsschutz umfasst ist, wenn sie unter eine der vereinbarten Leistungsarten nach § 2 ARB fällt (vgl. zum Grundsatz der Spezialität des versicherten Risikos Senat NJW-RR 2009, 322 Rn 15). Da der Kl. einen Schaden geltend macht und Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gemäß § 2d) ARB nur in Frage kommt, soweit der Versicherungsschutz nicht in der Leistungsart des § 2a) ARB enthalten ist, wird der durchschnittliche VN seine Aufmerksamkeit zunächst auf diese Klausel richten.
[13] c) Vom Wortlaut des § 2a) ARB wird der durchschnittliche VN das vom Kl. verfolgte Interesse umfasst ansehen.
[14] aa) Die Inanspruchnahme der AG wird er als "Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen" bzw. eines Schadensersatzanspruchs verstehen.
[15] (1) Der Ausdruck "Schadensersatzansprüche" verweist den durchschnittlichen VN entgegen der Ansicht des BG nicht auf den Bereich der Rechtssprache, weil es dort schon keinen in seinen Konturen eindeutig festgelegten Schadensersatzbegriff gibt (vgl. Senat BGHZ 227, 279 Rn 17).
In der Umgangssprache umschreibt der Ausdruck "Schadensersatz" allgemein den Ausgleich eines erlittenen Nachteils. Dementsprechend wird der VN unabhängig davon, wie die einschlägige gesetzliche Haftpflichtbestimmung diese Rechtsfolge beschreibt, Versicherungsschutz jedenfalls dann erwarten, wenn der geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich eines eingetretenen Schadens im Wege der Wiederherstellung des Zustands vor dem Schadenereignis gerichtet ist (vgl. Senat a.a.O.).
[16] (2) Nach diesem Maßstab handelt es sich bei dem gegenüber der AG gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG geltend gemachten Anspruch um einen Schadensersatzanspruch nach § 2a) ARB.
[17] (a) Wie bereits die Formulierungen "[…] seinen Anspruch […]" und "[…] auch gegen den VR […]" in § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG zeigen, geht es bei dem gegen den Haftpflichtversicherer geltend gemachten Ersatzanspruch um den des Geschädigten gegen den Schädiger, für den der VR im Rahmen des § 115 Abs. 1 VVG nur im Wege eines gesetzlichen Schuldbeitritts haftet (vgl. BGH VersR 2019, 1359 Rn 20 m.w.N.). Hier nimmt der Kl. die GmbH als Schädigerin aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinne (vgl. dazu BGHZ 227, 49 Rn 34 ff.) in Anspruch. Rechtsfolge einer solchen Haftung wäre die Verpflichtung der GmbH zur Naturalrestitution nach § 249 BGB. Eine solche ist aus Sicht des durchschnittlichen VN auf Ausgleich des eingetretenen Schadens im Wege der Wiederherstellung des Zustands vor dem Schadenereignis gerichtet (vgl. BGHZ 153, 182 unter II 3 b [juris Rn 20] m.w.N.).
[18] (b) Soweit das BG einen Rechtsschutzfall nach § 2a) ARB abweichend mit der Begründung verneint hat, dass es sich bei dem Anspruch aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG nicht selbst um einen Schadensersatzanspruch handele (vgl. auch OLG Köln VersR 2019, 752, 753 [juris Rn 3 ff.]; anders im Sinne einer Einordnung als deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch eigener Art oder gesetzlicher Schadensersatzanspruch MüKo-VVG/Schneider, 2. Aufl. § 115 Rn 1 …), kommt es auf die rechtliche Qualifikation des Anspruchs aus § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG (vgl. hierzu noch zu § 3 PflVG a.F. BGHZ 57, 265 unter II 1, 2 a [juris Rn 20 f.]) schon nicht an. Anders als das BG gemeint hat, steht der Einordnung des Direktanspruchs als Schadensersatzanspruch nach § 2a) ARB auch nicht entgegen, dass der Direktanspruch nur im Rahmen der Leistungspflicht des VR aus dem Versicherungsverhältnis besteht (§ 115 Abs. 1 Satz 2 VVG) und lediglich in Geld zu erfüllen ist (§ 115 Abs. 1 Satz 3 VVG).
§ 115 Abs. 1 Satz 2 VVG zeigt im Zusammenhang mit dem Schuldbeitritt des VR nur die Grenzen auf, innerhalb derer der Geschädigte seinen Anspruch auch gegen den VR geltend machen kann. An der Qualifikation dieses Anspruchs als Schadensersatzanspruch nach § 2a) ARB aus Sicht des durchschnittlichen VN ändert dies nichts (vgl. noch zu § 3 Nr. 1 PflVG a.F. BGHZ 57, 265 BT-Drucks IV/2252 S. 15). Entsprechendes gilt für § 115 Abs. 1 Satz 3 VVG.
Dieser trägt lediglich dem Grundsatz der Schadenversicherung Rechnung, dass ein Versicherungsunternehmen Ersatzleistungen nicht durch Naturalherstellung zu erbringen hat (vgl. noch zu § 3 Nr. 1 Satz 2 PflVG a.F. BGH VersR 1983, 758 unter II 1 a aa [juris Rn 14] …). Auch wenn der VR danach nicht verpflichtet ist, selbst den früheren Zustand vor der Schädigung wiederherzustellen, ist seine Geldleistung doch auf eine Wiederherstellung gerichtet (…).
[19] (c) Entgegen ...