Die Entscheidung lässt insoweit aufhorchen, dass das Thema "Fahrzeugdaten" bislang eher im Zusammenhang mit der Beweisführung gegen den Angeklagten in Verbindung gebracht wurde. Namentlich die Analyse und Datenauslese verunfallter Kraftfahrzeuge im Zusammenhang mit illegalen Straßenrennen sorgt für erfreuliche Ermittlungserfolge der Staatsanwaltschaft (vgl. Winkelmann, "Einzelraser" nach § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB und der Nachweis durch digitale Fahrzeugdaten, DAR 2023, 2), wohingegen das Erstellen von Bewegungsmustern anhand von GPS-Daten von Fahrzeugen des Täters oder von Zeugen höheren Hürden unterliegen (OLG Frankfurt a.M. NStZ 2023, 59; BeckOK StVR/Berg StPO § 100k Rn 11-12.1). Nun liegt hier jedoch eine Konstellation vor, in welcher zugunsten des Angeklagten Fahrzeugdaten eingesetzt werden können (und auch müssen, denn der Aufklärungsaspekt muss insbesondere die Staatsanwaltschaft bei entsprechenden konkreten Einwendungen zu weiteren Ermittlungsschritten veranlassen). Um welche Daten es sich genau handelt, verschweigt die Entscheidung zwar. Jedoch wurden hier zwei grundsätzliche Hürden recht einfach übersprungen: Der Inhaber der Daten, der Arbeitgeber des Angeklagten, hat die Daten bereitwillig zur Verfügung gestellt, sodass die manchmal komplizierte Frage, von wem man die Daten unter Heranziehung welcher Rechtsgrundlage denn erhalten könnte, nicht zu stellen war. Zudem hat der Arbeitgeber im Hinblick auf eigene Verstöße (Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs bei mglw. erkennbar fehlender Fahreignung aufgrund von Alkoholkonsum) ein ureigenes Interesse an einer Aufklärung zugunsten seines Arbeitnehmers. Zum zweiten wurde durch ein Privatgutachten mitgeteilt, dass eine Manipulation der gesammelten Daten (bei denen es sich wohl um GPS-Standortdaten handeln dürfte) nicht möglich sei, sodass der Zweifel bei dem die Entscheidung über die Maßnahme nach § 111a StPO treffenden Gericht ausreichend gesät sein sollte und die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis tatsächlich der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben muss. Eine mit der notwendigen Sicherheit zu treffende Prognoseentscheidung (NK-GVR/Kerkmann StPO § 111a Rn 3) über die Anordnung der Maßregel nach §§ 69, 69a StGB kann in der vorliegenden Konstellation jedenfalls nicht getroffen werden.

RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

zfs 6/2024, S. 347 - 348

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