Verehrter Herr Dr. Scholten, geschätzte Kolleginnen und Kollegen, meine Damen und Herren,

nach den Ausführungen der Kollegin Ersfeld widmet sich mein Beitrag einer eher allgemein gehaltenen Fragestellung. Ich möchte mit Ihnen besprechen, wie es um die Darlegungsanforderungen in Prozesssituationen rund um den Haushaltsführungsschaden steht.

Dazu vorab eine Randbemerkung:

Es geht in diesem Arbeitskreis nicht darum, das Institut des Haushaltsführungsschadens auszuweiten und so höhere Zahlungen der Versicherungswirtschaft zu bedingen. Das mag zwar im Einzelfall für den individuellen Geschädigten durchaus reizvoll sein, belastet aber insbesondere in den Extremfällen die Versichertengemeinschaft über Gebühr und ist daher erkennbar nicht Ziel unseres heutigen Austausches. Es soll vielmehr darum gehen, die bereits vorhandenen Mittel gerecht und nachvollziehbar zu verteilen, um so den Haushaltsführungsschaden nicht nur ein Stück greifbarer, sondern auch besser kalkulierbar zu machen.

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