Das LG hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Am Nachmittag des Tattages fuhr der Angeklagte in dem Bewusstsein, nicht über die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis zu verfügen, mit einem Kraftfahrzeug auf den Parkplatz eines Einkaufsmarkts. Dort stellte er sein Fahrzeug in einer Parkbucht ab und öffnete die Fahrertür. Noch bevor er aussteigen konnte, sprach ihn der ihm flüchtig bekannte spätere Geschädigte K. an und bat ihn, ihm ein Gramm Cannabis zu verkaufen. Der Angeklagte sagte die spätere Lieferung des Rauschgifts durch einen Dritten zu. Der Geschädigte, der das Cannabis sofort konsumieren wollte und die Reaktion des Angeklagten als überheblich empfand, geriet in Wut. Nach einer zunächst verbal geführten Auseinandersetzung schlug K. dem Angeklagten schließlich mit der flachen Hand ins Gesicht und forderte ihn laut auf, aus seinem Fahrzeug auszusteigen. Der dem Geschädigten körperlich deutlich unterlegene Angeklagte geriet sichtlich in Angst, begann zu zittern und bat K., ihn in Ruhe zu lassen. In dem Bewusstsein, aus dem inzwischen von Passanten beobachteten "Kräftemessen" mit dem Angeklagten als Sieger hervorgegangen zu sein, erklärte K., der Angeklagte sei schon immer ein räudiger Hund gewesen und werde dies auch bleiben; dabei trat er abschließend demonstrativ die geöffnete Fahrertür mit dem Fuß zu, wandte sich um und entfernte sich.
Der Angeklagte wollte diese Demütigung nicht auf sich beruhen lassen und beschloss, sich unter Einsatz des von ihm geführten Kraftfahrzeugs "Genugtuung" zu verschaffen und den Geschädigten anzufahren. Er fuhr rückwärts aus der Parkbucht aus, verließ den Parkplatz und bog nach links ab, um dem Geschädigten zu folgen. Dabei missachtete er die Vorfahrt eines anderen Verkehrsteilnehmers, der sein Fahrzeug scharf abbremsen musste, um eine Kollision zu vermeiden. Auch der Angeklagte bremste sein Fahrzeug nahezu bis zum Stillstand ab. Der Geschädigte nahm die Bremsgeräusche wahr, drehte sich um und sah, dass der Angeklagte nach links in seine Richtung abgebogen war. Er hielt für möglich, dass der Angeklagte ihm mit dem Fahrzeug folgen könnte, um ihn zur Rede zu stellen oder ihm Angst einzujagen. Da er sich nicht einschüchtern lassen und keine Blöße zeigen wollte, drehte er sich um und setzte seinen Weg fort; mit einer körperlichen Auseinandersetzung oder gar dem Einsatz des Kraftfahrzeugs als Waffe rechnete er nicht.
Der Angeklagte gab nunmehr Vollgas und beschleunigte sein Fahrzeug massiv mit dem Ziel, den Geschädigten auf dem Gehweg mit einer möglichst hohen Geschwindigkeit zu erfassen. Dabei rechnete er damit, den Geschädigten durch die Wucht des Aufpralls tödlich zu verletzen; er fand sich jedoch angesichts der vorangegangenen Kränkung mit einem tödlichen Ausgang ab. In diesem Zusammenhang nahm er auch wahr, dass der Geschädigte den Gehweg in seiner Fahrtrichtung beschritt, ihm den Rücken zuwandte und keine Anstalten machte, die Flucht zu ergreifen. Diese Situation nutzte der Angeklagte bewusst aus, um den Geschädigten von hinten zu überfahren. Er lenkte sein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von rund 50 km/h gezielt nach rechts auf den Gehweg. Der Geschädigte wandte sich kurz vor der Kollision noch einmal um. Dabei sah er, dass der Angeklagte gezielt auf ihn zusteuerte; ihm verblieb aber keine Zeit, um der nun unmittelbar bevorstehenden Kollision auszuweichen. Tatplangemäß erfasste der Angeklagte den Geschädigten mit der vorderen rechten Motorhaube im Bereich der rechten Körperpartie rückseitig. Dieser wurde durch die Wucht des Aufpralls auf die Motorhaube aufgeladen und prallte mit dem Rücken gegen die Windschutzscheibe, die großflächig splitterte und einriss. Anschließend wurde er auf den Bürgersteig geschleudert und blieb dort reglos liegen. Der Angeklagte nahm an, ihn getötet zu haben, lenkte sein Fahrzeug auf die Straße zurück und floh.
Der Geschädigte war jedoch nur verletzt, sämtliche Verletzungen sind folgenlos ausgeheilt; Spätschäden sind nicht zu erwarten. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision unter anderem gegen die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke und gegen die Strafzumessung. Der BGH hat die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts verworfen.