BGB § 249
Leitsatz
Kein Abzug neu für alt bei einem zu behebenden Unfallschaden an den Anpralldämpfern einer Schutzleitplanke einer Autobahn.
LG Bremen, Urt. v. 13.3.2024 – 4 O 980/23
1 Sachverhalt
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung weiteren Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall.
Am 2.2.2023 fuhr die Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkws der Marke … mit dem amtlichen Kennzeichen … auf dem rechten Fahrstreifen der BAB 270 in Fahrtrichtung Bremen-Blumenthal. Sie kam von der Fahrbahn ab und kollidierte bei Kilometer 8,950 mit dem dort befindlichen Anpralldämpfer der Schutzplanken.
Der Schaden wurde von der zuständigen Autobahnmeisterei aufgenommen und abgesichert. Anschließend wurden die von dem Beklagtenfahrzeug beschädigten Anpralldämpfer neu hergerichtet.
Unter dem 18.4.2023 stellte die Autobahn GmbH des Bundes der Beklagten einen Betrag in Höhe von 31.391,41 EUR in Rechnung. Diese Rechnung umfasst unter anderem die Rechnung der Firma S in Höhe von 31.083,53 EUR.
Die Beklagte ließ einen Prüfbericht erstellten und zahlte auf die Schadensposition “Rechnung Firma S anschließend 23.431,64 EUR. Die Kürzung resultiert auf einem Abzug "neu für alt".
Der nicht erstattete Teil der Rechnung der Firma S ist Gegenstand der vorliegenden Klage.
Die Klägerin trägt vor:
Eine bestimmte Lebensdauer für Anpralldämpfer könne nicht angenommen werden. Leitplanken unterlägen faktisch keinem messbaren Verschleiß. Ein Abzug "Neu für Alt" bei den Kosten des Anstoßdämpfers käme daher nicht in Betracht.
Bei den Anpralldämpfern handele sich nicht um ein eigenständiges Bauwerk, sondern der Anpralldämpfer teile regelmäßig das Schicksal der gesamten Anlage. Der Einbau der neuen Anpralldämpfer führe nicht zu einer messbaren Vermögensmehrung der Klägerin.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, einen Betrag in Höhe von EUR 7.651,89 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.5.2023 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Die berechtigten Ansprüche der Klägerin seien bereits vollständig erfüllt worden. Vorliegend sei ein Abzug "Neu für Alt" vorzunehmen. Auch bei langlebigen Wirtschaftsgütern trete durch die Ersatzleistung bei dem Geschädigten eine messbare Vermögensmehrung ein. Voraussetzung für den Abzug sei, dass sich die Werterhöhung wirtschaftlich günstig auswirke. Der Einbau eines Ersatzteils müsse also dazu führen, dass der Geschädigte den Einsatz eigener Mittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erspart. Der Geschädigte sei darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass kein Vorteil eintrete.
Die Beklagte behauptet, bei dem Austausch eines Anpralldämpfers trete eine messbare Verbesserung der Funktionsfähigkeit und damit eine Verbesserung des Wertes ein. Ein Vermögensvorteil bestehe auch darin, dass Unterhaltungsmittel gespart würden. Es sei von einer Lebensdauer von 40 Jahren auszugehen.
Nach Einschätzung der Beklagten ist es sachgerecht, aufgrund der fehlenden Altersangabe der Anpralldämpfer einen Abzug in Höhe von 25 % vorzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
2 Aus den Gründen:
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 7.651,89 EUR aus § 115 VVG (§§ 7, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, §§ 249 ff. BGB).
Die Haftung der Beklagten aus § 115 VVG für die Folgen des streitgegenständlichen Unfalles auf der BAB 270 dem Grunde nach, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Zwischen den Parteien ist ebenfalls unstreitig, dass durch den Anstoß des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw ein Schaden an dem Anpralldämpfer der Schutzplanken an der BAB 270 bei Kilometer 8.950 entstanden ist. Ferner steht nicht im Streit, dass die Klägerin für den Austausch des Anpralldämpfers Kosten in Höhe von insgesamt 31.083,53 EUR (brutto) aufgewendet hat.
Die Teilzahlungen der Beklagten auf die Kosten der Klägerin, unter anderem 23.759,52 EUR für den Schaden an dem Anpralldämpfer der Schutzplanke, stehen ebenfalls nicht im Streit. Nach den Zahlungen der Beklagten ist noch eine Restforderung der Klägerin in Höhe von unstreitig 7.651,89 EUR offen.
Die Beklagte ist – entgegen ihrer Ansicht – nicht berechtigt, eine Kürzung der Rechnung der Firma S unter dem Gesichtspunkt "neu für alt" vorzunehmen. Richtig ist, dass es sich bei der Kfz-Haftpflichtversicherung um eine Versicherung handelt, die grds. nur für den tatsächlich entstandenen Schaden an einer Sache (Zeitwert) und nicht für den Neuwert einer Sache einzustehen hat. Nach § 249 Satz 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtenden Umstand nicht eingetreten wäre. Ist, wie im vorliegenden Falle, wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlic...