Gegen den Betroffenen erging ein Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung (Geschwindigkeitsmessgerät eso ES8.0). Der Verteidiger hat u.a. Einsicht in die Lebensakte oder aber ggf. Reparatur-, Wartungs- und Instandsetzungsnachweise sowie die Rohmessdaten begehrt. Nachdem die Verwaltungsbehörde den Verteidiger darauf hingewiesen hatte, dass eine Übersendung der Rohmessdaten nicht möglich sei und eine Lebensakte nicht geführt werde, stellte der Verteidiger einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG, mit dem er die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde begehrt, dem Verteidiger die vollständigen Wartungs- und Reparaturnachweise sowie die Rohmessdaten zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltungsbehörde hat diesem Begehren nicht abgeholfen. Nach mehrfachem Schriftwechsel legte die Verwaltungsbehörde eine tabellarische Aufstellung mit Instandsetzungen am Messgerät vor, woraus für den Zeitraum nach der routinemäßigen Eichung des Messgeräts zwei weitere Instandsetzungen hervorgehen. Das AG Eilenburg hat entschieden, dass dem Betroffenen Einsicht in sämtliche Wartungs- und Reparaturnachweise im Zusammenhang mit den Instandsetzungen des Messgeräts gewährt werden muss und hat im Übrigen den Antrag als unbegründet zurückgewiesen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge