Dem Betroffenen steht ein Anspruch dahingehend zu, Einsicht in sämtliche Wartungs- und Reparaturnachweise zu erhalten, die nach der verfahrensgegenständlichen Messung, aber vor dem Ende der Eichfrist vorgenommen worden sind. Demgegenüber ist einem Einsichtsgesuch auf die sog. Rohmessdaten eines Messgerätes nicht zu entsprechen, soweit diese vom Messgerät nicht (mehr) gespeichert werden.

AG Eilenburg, Beschl. v. 27.9.2023 – 8 OWi 281/23

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