B. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klägerin kann aus gem. § 86 Abs. 1 VVG übergegangenen Recht von den Beklagten den geltend gemachten Schadensersatz verlangen.

I. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten für die Folgen des Unfalls haften. Für die Beklagte Ziff. 2 als Haftpflichtversicherer des Halters folgt dies aus § 7 StVG i.V.m. § 17 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG. Nach diesen Bestimmungen sind der Halter und der Versicherer verpflichtet, dem Verletzten den entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges eine Sache beschädigt wird, was hier der Fall war. Das gem. § 18 Abs. 1 StVG haftungsbegründende Verschulden des Beklagten Ziff. 1 als Fahrer des Lang-Lkw wird vermutet (§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG) und ergibt sich aus dem nachfolgend näher dargelegten Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 4 StVO. Zwischen den Parteien ist auch nicht streitig, dass weder höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG, § 18 Abs. 1 S. 2 StVG) noch eine Unabwendbarkeit des Unfalls (§ 17 Abs. 3 StVG, § 18 Abs. 3 StVG) vorliegt.

II. Nicht gefolgt werden kann allerdings der Wertung des Landgerichts, wonach die Klägerin lediglich 1/3 des Schadens ersetzt verlangen kann. Vielmehr ist ihr Schaden antragsgemäß mit einem Anteil von ¾ zu ersetzen.

Bei der gemäß § 17 Abs. 3 StVG (i.V.m. § 18 Abs. 3 StVG) durchzuführenden Abwägung kommt es entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (BGH, Urt. v. 20.1.1998 – VI ZR 59/97, juris Rn 8). Einzustellen ist auch die Betriebsgefahr (BGH, Urt. v. 07.3.2017 – VI ZR 125/16, juris Rn 16). Die Betriebsgefahr kann durch besondere Umstände erhöht sein, namentlich durch eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise (BGH, Urt. v. 27.6.2000 – VI ZR 126/99, juris Rn 23). Einzubeziehen sind jedoch nur diejenigen unstreitigen oder erwiesenen Faktoren, die eingetreten sind, zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteiligten zuzurechnen sind (BGH, Urt. v. 21.11.2006 – VI ZR 115/05, juris Rn 15).

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Betriebsgefahr des vom Beklagten Ziff. 1 gelenkten Fahrzeugs äußerst hoch anzusetzen. Es handelt sich um ein sehr langes Gespann von über 25 Metern, dessen Fahrverhalten beim Rechtsabbiegen vom Beklagten Ziff. 1 in der konkreten Verkehrssituation nicht sicher beherrschbar war. Wegen der Länge seines Fahrzeugs war der Fahrer gezwungen, die linke Abbiegespur teilweise mitzubenutzen, um den Abbiegevorgang fahrtechnisch absolvieren zu können. Schon dieser Umstand erhöht die Betriebsgefahr immens. Dies gilt insbesondere, wenn die Nutzung der fremden Fahrbahn in der vom Beklagten Ziff. 1 angestellten Erwägung geschieht, den Verkehrsfluss gezielt zu stören, um den Abbiegevorgang überhaupt erst oder mit erhöhtem Komfort durchführen zu können. Dieses Fahrverhalten hat ganz erheblich zum Verkehrsunfall beigetragen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass anhand der Angaben des Sachverständigen nicht sicher beurteilt werden kann – was der Vortrag des Beklagten Ziff. 1 allerdings nahelegt –, ob der Beklagte Ziff. 1 zugleich gegen das Gebot, möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Abs. 2 StVO, § 9 Abs. 1 S. 2 StVO), verstoßen hat.

Weiter ist die Betriebsgefahr des Lang-Lkws dadurch erhöht, dass der Anhänger beim Rechtsabbiegen an seiner vorderen linken Ecke nach links ausschwenkt und der Fahrer aus seiner Position nicht beobachten kann, ob hierdurch der nachfolgende Verkehr gefährdet wird. Dies steht aufgrund der Fahrversuche des Sachverständigen R. mit einem typgleichen Lang-Lkw fest. Der Sachverständige hat festgestellt, dass der Fahrer keine Möglichkeit mehr hat, den Verkehrsraum links neben dem Auflieger zu beobachten, sobald sich das Zugfahrzeug nach Beginn des Abbiegevorgangs nach rechts wegbewegt hat. Weiter hat der Sachverständige bei den Fahrversuchen beobachtet, dass sich die linken Ecken des Zugfahrzeugs auf der gleichen Fahrlinie bewegen, sich dann aber während der Kurvenfahrt die linke vordere Ecke des Aufliegers nach links bewegt, also aus der Fahrlinie des Zugfahrzeuges ausschert, und zwar etwa einen Meter über einen im Fahrversuch an der Fahrlinie positionierten Gegenstand hinaus. Aus diesen Feststellungen des Sachverständigen folgt, dass das Beklagtenfahrzeug beim Abbiegevorgang die fremde Spur benutzt hat, ohne dass der Fahrer die Möglichkeit hatte, den gefährdeten Verkehrsraum zu beobachten. Der Fahrer muss jedoch Sichteinschränkungen berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 19.3.1996 – 10 U 167/95, juris Rn 5 zum toten Winkel). All dies begründet eine sehr hohe Betriebsgefahr, die sich in dem Verkehrsunfall auch realisiert hat.

Diese Betriebsgefahr hat sich noch dadurch erhöht, dass – wie der Beklagte Ziff. 1 in seiner erstinstanzlichen Anhörung angegeben hat – regelmäßig Fahrzeuge versuchen, sich an dem Lang-Lkw "vorbeizudrücken". Deshalb versucht der Beklagte, mit dem Motorwagen di...

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