BGB § 249 Abs. 2 S. 1 § 398 § 399 Alt. 1
Leitsatz
Die Grundsätze zum Werkstattrisiko, die der Senat in seinen Urteilen vom 16.1.2024 – VI ZR 253/22 und VI ZR 239/22 für überhöhte Kostenansätze einer Werkstatt für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs fortentwickelt hat, gelten auch für überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat. (Rn.11)
BGH Urt. v. 12.3.2024 – VI ZR 280/22
1 Sachverhalt
[1] Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Bei diesem wurde der Pkw des Geschädigten durch einen Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.
[2] Der Geschädigte beauftragte im März 2021 die Klägerin, Inhaberin eines Sachverständigenbüros, mit der Begutachtung seines verunfallten Pkw und trat gleichzeitig die diesbezüglichen Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten an die Klägerin ab. Die Beklagte erstattete die Kosten für das Gutachten mit Ausnahme der von der Klägerin in Rechnung gestellten Position "Zuschlag Schutzmaßnahme Corona" in Höhe von 20 EUR.
[3] Die Klägerin hat diese Rechnungsposition damit begründet, dass sie insbesondere Desinfektionsmittel, Einwegreinigungstücher und Einmalhandschuhe habe anschaffen müssen. Mit der Klage hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20 EUR nebst Zinsen verlangt.
[4] Das Amtsgericht (Nordhausen, Urt. v. 5.1.2022 – 26 C 357/21) hat die Klage abgewiesen, das Landgericht (Mühlhausen, Urt. v. 7.9.2022 – 1 S 12/22) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
2 Aus den Gründen:
[5] I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass keine Kausalität zwischen der Notwendigkeit der medizinischen Schutzmaßnahmen und dem Gutachtenauftrag zu erkennen sei. Ferner sei aus dem Umstand, dass bei der Änderung des JVEG zum 21.12.2020 eine Pauschale für solche Schutzmaßnahmen nicht geregelt worden sei, zu schließen, dass derartige Aufwendungen mit der Erhöhung der Stundensätze des Grundhonorars abgegolten sein sollten. Auch die BVSK-Honorarbefragung 2020 berücksichtige eine Pauschale nicht. Weiter diene die Desinfektion nicht der Schadensbeseitigung, sondern coronabedingt dem Schutz der Mitarbeiter; sie seien daher Teil der pandemiebedingten ordnungsgemäßen Arbeitsplatzgestaltung.
[6] II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen zur Ersatzfähigkeit des dem Geschädigten für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs in Rechnung gestellten "Zuschlags Schutzmaßnahme Corona" (im Folgenden: Corona-Pauschale).
[7] 1. Dem Geschädigten und Zedenten stand dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus § 7 StVG, § 115 VVG zu. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurt. v. 7.2.2023 – VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn 48; vom 13.12.2022 – VI ZR 324/21, NJW 2023, 1057 Rn 8; jeweils m.w.N.). Dieser Anspruch ist auf die Klägerin übergegangen, § 398 BGB.
[8] 2. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (sog. "Ersetzungsbefugnis"). Im Ausgangspunkt ist sein Anspruch auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags gerichtet (Senatsurt. v. 16.1.2024 – VI ZR 253/22, juris Rn 10). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. nur Senatsurt. v. 7.2.2023 – VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn 52; v. 13.12.2022 – VI ZR 324/21, NJW 2023, 1057 Rn 10; jeweils m.w.N.).
[9] 3. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsge...