[1] I. Die Klägerin verlangt als Dienstherrin des städtischen Feuerwehrbeamten B. (im Folgenden: Geschädigter) aus gemäß § 81 LBG NRW übergegangenem Recht von den Beklagten die Erstattung von Leistungen, die sie nach einem Verkehrsunfall am 1.8.2009 an den Geschädigten, der aufgrund des Unfalls unter anderem komplexe Frakturen des rechten Handgelenks und des rechten Unterarms erlitt und wegen Dienstunfähigkeit mit Wirkung zum 30.4.2012 in den Ruhestand versetzt wurde, erbracht hat. Streitgegenständlich sind die im Zeitraum vom 1.4.2011 bis zum 31.12.2016 gezahlten Gehälter und Versorgungsbezüge in Höhe von 123.528,77 EUR abzüglich von den Beklagten gezahlter 11.000 EUR. Die volle Haftung der Beklagten gegenüber dem Geschädigten für das Unfallereignis ist dem Grunde nach unstreitig.

[2] Das Landgericht (Aachen, Urt. v. 8.1.2020 – 8 O 414/17) hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (Köln, Urt. v. 5.8.2021 – I-10 U 11/20) das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage lediglich hinsichtlich der von der Klägerin im Zeitraum vom 1.4.2011 bis 31.8.2012 an den Geschädigten gezahlten Beträge in Höhe von 31.352,81 EUR stattgegeben. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, um die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils zu erreichen.

[3] II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.

[4] 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Klage sei gemäß §§ 7, 18 StVG bzw. § 823 Abs. 1, § 840 Abs. 1, § 842 BGB i.V.m. § 115 VVG nur begründet, soweit die Klägerin auf sie nach § 81 LBG NRW übergegangene Ansprüche auf Erstattung des Erwerbsschadens ihres Beamten aus dem Zeitraum vom 1.4.2011 bis zum 31.8.2012 in Höhe von 31.352,81 EUR geltend mache. Im Übrigen, d.h. bezüglich der vom 1.9.2012 bis zum 31.12.2018 gezahlten Versorgungsbezüge, unterliege sie der Abweisung. Außer Streit stehe zwar die unfallbedingte Dienstunfähigkeit des Geschädigten als Feuerwehrbeamter. Für den Zeitraum ab dem 1.9.2012 lasse sich jedoch nicht feststellen, dass und in welcher Höhe Ansprüche des Geschädigten auf Erstattung seines Erwerbsschadens auf die Klägerin übergegangen seien, da die Beklagten der Klägerin insoweit eine Verletzung der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) entgegenhalten könnten. Die Beklagten seien zur Erstattung der Aufwendungen der Klägerin als Dienstherrin insoweit nicht verpflichtet, als der Verletzte seinen Erwerbsschaden in zumutbarer Weise durch Verwertung der ihm verbliebenen Arbeitskraft gemindert habe oder hätte mindern können. Der ersatzfähige Schaden sei von der Entstehung an auf den Umfang begrenzt, auf den er sich bei pflichtgemäßem Verhalten des Geschädigten beschränken lasse; nur in diesem Umfang gehe der Anspruch auch auf den Dienstherrn über.

[5] Im Ausgangspunkt stehe außer Frage, dass grundsätzlich die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB seien. Da es indes dem Verletzten im Verhältnis zum Schädiger obliege, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten und den Nachweis zu erbringen, zumutbare Arbeitsmöglichkeiten wahrzunehmen und Bemühungen um einen angemessenen Arbeitsplatz zu entfalten, treffe daneben den Geschädigten eine eigene Darlegungslast zu seinen diesbezüglichen Bemühungen. Dieser Darlegungslast sei die Klägerin nicht nachgekommen. Zwar sei aufgrund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen davon auszugehen, dass die psychische Disposition des Geschädigten der Aufnahme einer Bürotätigkeit, wie z.B. in seinem ersten Ausbildungsberuf als Bankkaufmann, entgegenstehe. Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts müsse aber davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte trotz der – als wahr zu unterstellenden – von der Klägerin behaupteten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen jedenfalls ab dem 1.9.2012 die Möglichkeit gehabt habe, seine verbliebende Arbeitskraft zur Erzielung von Einkommen einzusetzen.

[6] Für die Zeit vom 1.9.2012 bis zum 31.12.2015 folge dies schon daraus, dass der Geschädigte in diesem Zeitraum tatsächlich einem Erwerb, wenn auch in geringfügigem Umfang, nachgegangen sei. Unstreitig habe er nämlich als Betreuer einer Wohngruppe bei der Caritas gearbeitet. Warum der Geschädigte sich nicht bemüht habe, diese oder eine vergleichbare, höher vergütete Tätigkeit, welche weder besondere Anforderung an den Gebrauch des bei dem Unfall verletzten rechten Arms gestellt habe noch nennenswerte Bürotätigkeiten beinhaltet haben dürfte, bis zum Umfang einer Vollbeschäftigung hin aufzunehmen, sei nicht ersichtlich und nicht dargetan.

[7] Für diesen Zeitraum und erst recht die Folgezeit ab dem 1.1.2016 gelt...

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