“Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das VG hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 10.10.2002 und der Widerspruchsbescheid vom 22.1.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
1. Das Abschleppen des Fahrzeugs der Klägerin im Wege der Ersatzvornahme war rechtmäßig. Nach §§ 14 lit. a), 18 Abs. 1 lit. c), 27 und 15 Abs. 1 HmbVwVG durfte die Beklagte das Fahrzeug der Klägerin aus der Haltverbotszone entfernen.
Die jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschleppens am 9.9.2002 ab 7.05 Uhr am Fahrbahnrand stehenden mobilen Haltverbotszeichen sind Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung, die gem. § 43 Abs. 1 HmbVwVfG durch Bekanntgabe wirksam werden. Sind sie, wie jedenfalls für den Zeitpunkt des Abschleppens feststeht, ordnungsgemäß aufgestellt, äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob dieser das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, [zfs 1997, 196 =] BVerwGE 102, 316). Die Klägerin traf deshalb mit dem Wirksamwerden des Haltverbots (Verkehrszeichen 283 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO) das Handlungsgebot, ihr Fahrzeug aus der nunmehr bestehenden Haltverbotszone zu entfernen.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme gem. § 18 Abs. 1 lit. c) HmbVwVG lagen vor. Das Wegfahrgebot war, weil es den unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten gleich steht, entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1988, NVwZ 1988, 623). Einer Fristsetzung und des Hinweises auf die Anwendung von Zwangsmitteln (§ 18 Abs. 2 HmbVwVG) bedurfte es vor der Abschleppanordnung gem. § 27 HmbVwVG nicht. Mit dem Wirksamwerden des Haltverbots war eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten, weil das Fahrzeug der Klägerin verbotswidrig in der Haltverbotszone stand. Sie dauerte im Zeitpunkt der Abschleppanordnung wegen der Nichtbefolgung des Wegfahrgebots fort. Anders als durch das Beiseiteräumen des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs der Klägerin konnte die darin liegende Störung der öffentlichen Sicherheit nicht beseitigt werden.
Die Auswahl des Zwangsmittels der Ersatzvornahme entsprach der Anforderung des § 15 Abs. 1 HmbVwVG, die Zwangsmittel des § 14 so auszuwählen, dass sie in angemessenem Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und den Pflichtigen nicht mehr als unvermeidbar belasten oder beeinträchtigen. Die Situation einer Auswahl zwischen mehreren gleichermaßen geeigneten Zwangsmitteln bestand für die Beklagte nicht.
Sobald sie sich im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung dafür entschied, die fortbestehende Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen, um die Fläche der Haltverbotszone für die Dreharbeiten im Rahmen der erteilten Sondernutzung verfügbar zu machen, kam als Zwangsmittel allein die Ersatzvornahme, nicht aber etwa die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Betracht.
Dass die Klägerin nach ihrem Vorbringen möglicherweise von dem Wirksamwerden der Halteverbotszone keine Kenntnis hatte, weil die Haltverbotszeichen zum Zeitpunkt des Abstellens ihres Fahrzeugs verstellt und umgedreht waren, ist für das Entstehen des Wegfahrgebots ohne Bedeutung. Die Klägerin war – als Halterin des Fahrzeugs – trotz möglicher Unkenntnis von der Regelung betroffen. Dass die Klägerin möglicherweise erst nachträglich zur Störerin geworden war, berührt die Rechtmäßigkeit des Abschleppvorgangs nicht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 4.11.2003, NordÖR 2004, 399). Eine Ersatzvornahme erfolgt im Rahmen der vollstreckungsrechtlichen Vorschriften ohne Rücksicht darauf, ob der Pflichtige, an den sich das Wegfahrgebot richtet, das Haltverbot schuldhaft oder ohne Verschulden verletzt. Dient die Ersatzvornahme – wie im vorliegenden Fall – der Gefahrenabwehr (§ 27 HmbVwVG), ist nach den Grundsätzen der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit für Gesichtspunkte des Verschuldens kein Raum. Danach ist es in diesem Zusammenhang auch ohne Bedeutung, ob das Wirksamwerden der Haltverbotszone für die Klägerin unvorhersehbar war.
2. Die Kosten der Ersatzvornahme sind gem. § 19 Abs. 1 S. 1 HmbVwVG von der Klägerin zu erstatten, weil allein sie verpflichtet war, ihr Fahrzeug aus der Haltverbotszone zu entfernen.
Die Kosten der Ersatzvornahme sind gem. § 19 Abs. 1 S. 1 HmbVwVG vom "Pflichtigen" zu erstatten. Pflichtiger ist nach § 16 Abs. 1 lit. a) HmbVwVG derjenige, gegen den sich der Verwaltungsakt richtet. Nach dem Zusammenhang der Vorschriften im Zweiten Teil des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes kommt es auf den Verwaltungsakt an, der mit den Zwangsmitteln des § 14 HmbVwVG durchzusetzen ist. Die Kosten der Ersatzvornahme treffen den Adressaten des vollstreckten Verwaltungsakts deshalb, weil eine diesem obliegende Handlung durch die Vollstreckungsbehörde oder in ihrem Auftrag durch eine andere Stelle oder durch einen Dritten ausgeführt werden musste. Im vorliegenden Fall war ...