Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid für das Beiseiteräumen ihres Fahrzeugs.
Mit Bescheid vom 28.8.2002 ordnete die Beklagte zu Gunsten einer Filmproduktionsfirma für Filmarbeiten an, dass in der K … in bestimmten Bereichen, darunter der Parkstreifen hinter der G … , vom 3. bis 19.9.2002 jeweils Montags bis Freitags von 6 bis 20 Uhr der Fahrbahnrand bzw. Seitenstreifen durch Aufstellung des Verkehrszeichens 283-10/20 freizuhalten sei. Am 2.9.2002 wurden die Verkehrszeichen aufgestellt.
Die Beklagte stellte am Montag, den 9.9.2002 um 7.05 Uhr fest, dass das Fahrzeug der Klägerin auf dem Parkstreifen hinter der G … gegenüber dem Haus K … 6 im Haltverbot der dort eingerichteten Bedarfshaltverbotszone parkte. Nach der Annahmeanordnung vom 10.9.2002 waren die Verkehrszeichen deutlich sichtbar aufgestellt und mit einem Zusatzschild über die Gültigkeitsdauer versehen. Die Beklagte ließ das Fahrzeug der Klägerin und sieben weitere Fahrzeuge beiseite räumen. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 10.10.2002 setzte sie für das Beiseiteräumen des Fahrzeugs der Klägerin 108,11 EUR fest.
Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin hat am 26.2.2004 Klage erhoben: Im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs am 9.9.2002 gegen 6.25 Uhr sei in der K … Höhe Hausnummer 6 keine Beschilderung vorhanden gewesen, die ein absolutes Haltverbot angeordnet habe. Am Vortage und auch am darauf folgenden Tag hätten mobile Haltverbotsschilder in der K … Nr. 6 gestanden, da dort offenbar Filmarbeiten durchgeführt worden seien. Am 9.9.2002 hätten die mobilen Haltverbotsschilder jedoch nicht an den dortigen Parkbuchten gestanden, sondern vielmehr hinter dem Gehweg am Rasen zur G … , und sie seien auch nicht in Richtung der Parkbuchten gedreht gewesen, sondern zur Kirche hin. Sie sei davon ausgegangen, dass zumindest für diesen Tag die Haltverbotszone aufgehoben gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat das vorliegende Verfahren und das Verfahren 7 K 880/2004, das einen gleich liegenden Sachverhalt aufweist, zur gemeinsamen Verhandlung miteinander verbunden. In der mündlichen Verhandlung am 28.5.2004 hat es die Klägerinnen der beiden Verfahren getrennt zur Sache angehört und durch Vernehmung von Zeugen Beweis über den Abschleppvorgang der Fahrzeuge der Klägerinnen erhoben.
Das VG Hamburg hat den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid mit Urt. v. 28.5.2004 aufgehoben: Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten im Wege der Ersatzvornahme seien nicht gegeben gewesen. Nach der in der mündlichen Verhandlung vom 28.5.2004 durchgeführten Beweisaufnahme habe das Gericht die Überzeugung erlangt, dass der Bereich, in dem die Klägerin ihr Fahrzeug abgestellt hätte, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht als wirksame Haltverbotszone ausgeschildert gewesen sei. Auf Grund der übereinstimmenden und glaubhaften Angaben von zwei Zeugen und der Anhörung der Klägerin und der Klägerin des Parallelverfahrens stehe fest, dass die Schilder nicht ordnungsgemäß an den Parkbuchten mit der Vorderseite zur Straße hin, sondern am rückwärtigen Rand des dahinter liegenden Gehwegs mit dem Rücken zur Straße aufgestellt gewesen seien.
Hierdurch hätten die Schilder ihre Wirksamkeit verloren.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Beschl. v. 27.6.2007 wegen des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO zugelassen, weil unter Zugrundelegung der materiellen Rechtsauffassung des VG der Sachverhalt durch Vernehmung der für die Filmproduktionsfirma vor Ort verantwortlichen Frau P … hätte weiter aufgeklärt werden müssen. …