“ … II. … . 1. Der Betroffene dringt mit Sachrüge durch.
Die Feststellungen des AG tragen nämlich den Schuldspruch nicht, da sie bereits nicht erkennen lassen, worauf sich die Überzeugung des Tatgerichts gründet, der Betroffene sei zum Tatzeitpunkt der Fahrzeugführer des am 10.5.2005 auf der BAB 4 festgestellten Fahrzeuges gewesen.
a) Aus dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, ob der Betroffene sich geständig eingelassen hat, der Fahrzeugführer des festgestellten Fahrzeuges gewesen zu sein. Das Urteil enthält in diesem Zusammenhang lediglich die Mitteilung, dass der relevante Sachverhalt auf der Einlassung des Betroffenen beruht, ohne auf diese Einlassung näher einzugehen. Aus der Darstellung, dass der Betroffene die Richtigkeit der vorgenommenen Messung bestritten hat und bekräftigt hat, dass er sich keinerlei Schuld bewusst sei und sich bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorstellen könne, dass er eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung vorgenommen haben soll, kann nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass der Betroffene damit eingeräumt hat, der Fahrzeugführer gewesen zu sein und ausschließlich die Ordnungsmäßigkeit der Messung bestreiten wollte.
b) Auch die übrigen Feststellungen lassen nicht darauf schließen, dass der Betroffene der Fahrer des Fahrzeugs gewesen ist.
Sofern vorliegend die Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer durch das Tatgericht anhand der bei der Geschwindigkeitsmessung gefertigten Lichtbilder erfolgt sein sollten, sind der Identifizierung des Betroffenen anhand der Lichtbilder der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter Grenzen gesetzt. Ob die Lichtbilder die Feststellung zulassen, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist, hat zwar allein der Tatrichter zu entscheiden. Das Rechtsbeschwerdegericht hat jedoch zu prüfen, ob die vom Tatrichter in Augenschein genommenen Lichtbilder für die Überzeugungsbildung (überhaupt) ergiebig sind. Daraus folgt für die Anforderungen an die Urteilsgründe, dass diese so gefasst sein müssen, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob die Lichtbilder überhaupt geeignet sind, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (vgl. nur Senatsbeschl. v. 16.5.2006, Az.: 1 Ss 106/06; Senatsbeschl. v. 11.9.2007, Az.: 1 Ss 201/07).
Diesen Anforderungen kann der Tatrichter dadurch genügen, dass er in den Urteilsgründen auf die in den Akten befindlichen Lichtbilder gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug nimmt (BGHSt 41, 376, 382). Auf Grund der Bezugnahme, die deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht sein muss, werden die Lichtbilder zum Bestandteil der Urteilsgründe. Das Rechtsbeschwerdegericht kann dann die Abbildungen aus eigener Anschauung würdigen und ist auch in der Lage zu beurteilen, ob diese als Grundlage einer Identifizierung tauglich sind. Macht der Tatrichter von dieser Möglichkeit Gebrauch, sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich, wenn die Lichtbilder zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet sind.
Vorliegend hat das AG auf das Geschwindigkeitsmessblatt nebst Bildanlage, BI. 22 bis 24 d.A., gem. § 267 Abs. 3 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen. Die Bezugnahme auf die Lichtbildmappe ist allerdings nicht ordnungsgemäß erfolgt, da sie nicht deutlich und zweifelsfrei ist. Auf Blatt 22 bis 24 der Akte befinden sich keine Lichtbilder, diese sind vielmehr auf Blatt 24 Rückseite der Akte abgedruckt. Selbst dann, wenn die Bezugnahme auf Blatt 24 der Akte auch deren Rückseite umfassen sollte, ist die Bezugnahme ungenau, da sie offen lässt, welche der auf Blatt 24 Rückseite der Akte abgebildeten insgesamt 5 Lichtbilder überhaupt zur Identifizierung des Betroffenen als Fahrer herangezogen worden sind.
Das AG hat demzufolge von der die Abfassung der Urteilsgründe erleichternden Verweisung auf Lichtbilder nicht ordnungemäß Gebrauch gemacht. In einem solchen Fall stehen dem Rechtsbeschwerdegericht die Lichtbilder nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung, so dass durch eine entsprechende ausführliche Beschreibung der Lichtbilder die Prüfung ermöglicht werden muss, ob die Lichtbilder für eine Identifizierung geeignet sind. Das Urteil muss dann Ausführungen zur Bildqualität (insbesondere zur Bildschärfe) enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale (in ihren charakteristischen Eigenarten) so präzise beschreiben, dass dem Rechtsbeschwerdegericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit ermöglicht wird.
Auch derartige Ausführungen enthält das Urteil des AG nicht.
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Im Rahmen der Verhängung eines Fahrverbotes wird das AG zu erörtern haben, ob die Anordnung des Fahrverbotes trotz des Vorliegens eines Regelfahrverbotes ausnahmsweise wegen der langen Verfahrensdauer unterbleiben kann. Zwischen der Tat und der jetzt zu treffenden Entscheidung liegen mehr als zwei Jahre.
Das Fahrv...