Unfallschadenregulierung ist Rechtsdienstleistung und als solche der Anwaltschaft vorbehalten. Lediglich die Geltendmachung eigener, insbesondere vom Haftungsgrund her unstrittiger Forderungen, unterliegt als bloße Rechtsanwendung nicht dem RDG. Soweit in Teilbereichen eine Rechtsberatung durch Nicht-Anwälte als Nebenleistung zulässig ist, findet sie dort ihre Grenzen, wo einerseits Einfluss auf Dispositionen des Unfallgeschädigten genommen wird, andererseits aber eigene wirtschaftliche Interessen von Werkstatt und Mietwagenunternehmer berührt werden.

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