BGB § 346 § 433
Leitsatz
Übernimmt der Kraftfahrzeughändler bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug einen Gebrauchtwagen des Käufers und löst dafür den für den Gebrauchtwagen noch laufenden Kredit durch Zahlung eines Betrages an die Bank ab, der über dem vereinbarten Wert des Altfahrzeuges liegt, so liegt im Regelfall kein gesonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Kaufvertrag vor. Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrages, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie Rückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung des Neufahrzeuges, sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit des Käufers verlangen (Fortführung der Rspr. zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in BGHZ 465, 338 ff., 89, 126 ff.; 128, 111 ff.; Senatsurt. v. 30.10.2002, NJW 2003, 505).
BGH, Urt. v. 20.2.2008 – VIII ZR 334/06
Sachverhalt
Der Kläger kaufte mit Vertrag vom 30.10./3.11.2003 bei der Beklagten einen Pkw vom Typ BMW X5 (im Folgenden: Neufahrzeug) zum Preis von 88.652,40 EUR. Hinsichtlich des bisherigen Fahrzeugs des Klägers vom Typ BMW M5 (im Folgenden: Altfahrzeug) vereinbarten die Parteien, dass dieses von der Beklagten gegen Ablösung des hierfür noch laufenden Kredits bei der BMW-Bank übernommen wird, wobei die Differenz zwischen dem Ablösebetrag, der sich auf 38.628,40 EUR belief, und dem mit 32.500 EUR angesetzten Wert des Altfahrzeugs "im Nachlass verrechnet" werden sollte. Die Beklagte übernahm das Altfahrzeug und löste vereinbarungsgemäß den restlichen Kredit für das Altfahrzeug bei der BMW-Bank ab. Auf den Kaufpreis für das Neufahrzeug zahlte der Kläger an die Beklagte 59.346 EUR. Zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises nahm er einen Kredit bei der BMW-Bank über 32.972,40 EUR auf.
Mit Schreiben vom 9.11.2004 erklärte der Kläger unter Berufung auf Mängel des Neufahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte nahm das Neufahrzeug zurück. Die Parteien streiten darüber, ob im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Neufahrzeug, wie es die Beklagte verlangt, auch die Vereinbarung über das von der Beklagten übernommene und sich noch bei ihr befindende Altfahrzeug rückabzuwickeln ist.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Rückerstattung des von ihm gezahlten Kaufpreisanteils sowie Befreiung von der zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises eingegangenen Darlehensverbindlichkeit. Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hat die Beklagte – unter Berücksichtigung eines vorangegangenen Teilanerkenntnisurteils – verurteilt, an den Kläger (weitere) 39.839,38 EUR nebst Zinsen zu zahlen und ihn von seiner (neuen) Darlehensverbindlichkeit gegenüber der BMW-Bank freizustellen. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte die teilweise Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend beantragt, dass der vom LG ausgeurteilte Zahlungsausspruch um den im Vertrag angesetzten Wert des von ihr übernommenen Altfahrzeugs, das heißt 32.500 EUR, auf 7.339,98 EUR nebst Zinsen herabgesetzt und die Zahlungsklage im Übrigen abgewiesen wird; zugleich hat die Beklagte beantragt, zur Rückgabe und Übereignung des von ihr übernommenen Altfahrzeugs an den Kläger verurteilt zu werden. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Berufungsbegehren weiter.
Aus den Gründen
[4] “Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[5] I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
[6] Der Kläger habe gem. § 346 Abs. 1 BGB Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises für das Neufahrzeug. Der Kaufvertrag sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht derart rückabzuwickeln, dass der Kläger das Altfahrzeug zurücknehmen müsse und infolge dessen in Höhe von 32.500 EUR – dem vereinbarten Wert des Altfahrzeugs – Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug nicht verlangen könne.
[7] Die Rspr. des BGH zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen neuen Pkw bei Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs, nach welcher der Käufer bei einer Rückabwicklung des Vertrages – außer dem in bar geleisteten Kaufpreisteil – nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst, nicht aber den auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrag zurückverlangen könne, sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Zwar habe die Beklagte den Kredit über den Altwagen nur abgelöst, um den Kläger zum Kauf des Neuwagens zu bewegen und ihm auf diese Weise einen (versteckten) Preisnachlass von 6.128,40 EUR zu gewähren. Aus dieser wirtschaftlich motivierten Ablösung des Kredits für den Altwagen folge aber noch keine rechtliche Verbindung beider Verträge. Eine entsprechende vertragliche Einigung der Parteien gebe es nicht; sie lasse sich dem geschlossenen Vertrag an keiner Stelle entnehmen. Die Ablösung des Darlehens unter Übernahme des Altwagens sei nur “bei Gelegenheit’ des Abschlusses des Kaufvertrages über den Neuwagen erfolgt; an einer synallagmat...