Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Arbeitsunfall vom 28.9.1999, für den die Berufsgenossenschaft zunächst Verletztengeld und dann eine Verletztenrente gezahlt hat.
Zum Unfallzeitpunkt stand der Kläger auf einer Aluminiumleiter, die auf einem Gleiskörper aufgestellt war, um Schalbretter von der Unterseite einer Autobahnbrücke abzumontieren. Gegen 14.05 Uhr passierte ein nicht fahrplanmäßiger sog. Schwerkleinwagen der Deutschen Bahn AG den Gleiskörper und riss die Leiter um. Der Kläger stürzte sechs bis acht Meter in die Tiefe und verletzte sich schwer.
Die Beklagte zu 1) war auf Grund eines Ingenieurvertrages mit der Deutschen Bahn AG u.a. damit beauftragt, die örtliche Bauüberwachung einschließlich der Sicherungsüberwachung – Sichern gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb – für das Bauvorhaben wahrzunehmen. Zur Unfallzeit war der Zeuge S, Mitarbeiter der Beklagten zu 1), von dieser als technischer Berechtigter i.S.d. Betriebs- und Bauanweisung mit der Aufgabe eingesetzt, bei Arbeiten im Gleisbereich die Strecke sperren zu lassen. Entgegen den Vereinbarungen mit den Dienststellen der Beklagten zu 3) veranlasste S keine Streckensperrung, sodass es zu dem Unfall gekommen ist.
Das LG hat die auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens, Erstattung von Besuchs- und Fahrtkosten der nächsten Angehörigen sowie Zahlung eines Schmerzensgelds und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden gerichtete Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1) abgewiesen. Der gegen die Beklagte zu 3) gerichteten Klage hat es unter Abweisung im Übrigen wegen der Besuchs- und Fahrtkosten teilweise stattgegeben, sie hinsichtlich des Verdienstausfallschadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und ihr hinsichtlich des Feststellungsantrags wegen weiterer materieller Schäden stattgegeben. Das OLG hat auf die Berufung der Beklagten zu 3) unter Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen die Beklagte zu 1) das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger, die Berufung der Beklagten zu 3) zurückzuweisen. Nachdem er in der Revisionsschrift auch die Beklagte zu 1) als Revisionsbeklagte bezeichnet hatte, hat er in der Revisionsbegründung eine Aufhebung des Berufungsurteils nur beantragt, soweit die Klage gegenüber der Beklagten zu 3) abgewiesen worden ist.