“I. Die damals gerade 11-jährige Klägerin hielt sich am 6.11.2004 im Zuge einer privaten Feier in der Kinderspielanlage der Beklagten auf. Dort befinden sich, allseits käfigförmig durch Netze gesichert, eine Einrichtung, in der mit Plastikbällen geschossen werden kann, und ein in vier Sprungfelder unterteiltes Trampolin. Zwischen den Sprungfeldern und an den Außenrändern des Trampolins sind Polster angebracht. Um das gesamte Trampolin ist ein hoher Netzverhau geführt, dessen Oberkante mehr als 3 m über dem Außenboden liegt. Anders als bei der Schießanlage fehlt eine Abdeckung nach oben.
Es kommt vor, dass Kinder Bälle aus der Schießanlage hinaustragen und diese dann außerhalb verbleiben. Als die Klägerin am 6.11.2004 auf dem Trampolin hüpfte, war ein Ball auf ihr Sprungfeld gelangt. Nach ihrem Vortrag trat sie darauf, verlor dann das Gleichgewicht und schlug mit dem rechten Ellenbogen auf die Kante des Trampolins. Es kam zu einer Luxationsfraktur. Trotz einer operativen Behandlung blieb die Beweglichkeit des Arms eingeschränkt.
Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf die Zahlung eines mit mindestens 3.500 EUR bezifferten Schmerzensgeldes und – im Wege der Feststellungsklage – auf materiellen sowie weiter gehenden immateriellen Schadensersatz in Anspruch genommen. Das LG hat dieses Verlangen mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte die gebotene Sorgfalt habe walten lassen.
Das greift die Klägerin in Erneuerung ihres Begehrens mit der Berufung an. Sie meint, die Kinderspielanlage sei erkennbar schadensträchtig ausgelegt gewesen. Man habe absehen können, dass Bälle auf das Trampolin geworfen würfen, und dennoch auf eine Netzabdeckung verzichtet sowie die Kanten des Trampolins nur unzureichend abgepolstert.
II. Das Rechtsmittel vermag nicht durchzudringen.
Das LG hat eine Haftung der Beklagten im Ergebnis zu Recht verneint. Die Klägerin kann die Beklagte wegen des Schadensereignisses vom 6.11.2004 weder auf einer – gem. § 328 BGB zu ihren Gunsten geschaffenen – vertraglichen Grundlage noch unter deliktischen Gesichtspunkten in Anspruch nehmen. Es ist nämlich nicht zu ersehen, dass ihre Verletzungen Folge eines Pflichtverstoßes der Beklagten wären.
1. Nach der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte ihre Trampolineinrichtung ungenügend gesichert. So fehle die Beschirmung der Sprungfelder durch ein Netz; das ermögliche, dass außerhalb herumliegende Bälle von oben her eingeworfen werden könnten. Zum anderen seien die das Trampolin umgebenden Bereiche zu wenig abgepuffert und damit beim Aufprall verletzungsträchtig. Dazu ist zu bemerken:
a) Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob die Beklagte aus Gründen der Verkehrssicherheit gehalten war, ihre Trampolinanlage nicht nur seitlich, sondern käfigförmig und damit auch nach oben hin einzunetzen, um sicherzustellen, dass Gegenstände wie insbesondere die Bälle aus der benachbarten Schießanlage nicht über die seitlichen Schutznetze hinweg auf die Sprungfelder geworfen wurden. Denn es gibt keinen greifbaren Anhalt dafür, dass dieses Versäumnis schadensursächlich geworden wäre. Es ist unsicher, wie der Ball, der den Sturz der Klägerin herbeiführte, auf das Trampolin gelangte. Die Beklagte hat von vornherein einen Einfall von hoch oben her bestritten und damit eingewandt, dass die von der Klägerin geforderte Sicherung nicht geeignet gewesen sei, den Schaden zu verhindern.
Dem ist die Klägerin nicht schlagkräftig entgegen getreten. In der Klageschrift heißt es lediglich, der verletzungsträchtige Ball sei “wie oben beschrieben’ auf das Trampolin gefallen. Eine entsprechende Beschreibung ist jedoch nicht vorhanden. Die Klägerin hatte nur mitgeteilt, dass sich Bälle außerhalb der Ballschussanlage befunden hätten, aber nicht gesagt, welchen Weg der streitige Ball nahm. Mithin ist denkbar, dass ihn ein Kind in die Trampolinanlage hineingetragen hatte und dann dort fallen ließ. Darüber helfen das Beweisangebot der Klägerin im Schriftsatz vom 27.11.2006, ihr Zeugnis zum Geschehenshergang einzuholen, und die Erwägungen der Berufungsbegründungsschrift, das Netz um das Trampolin habe durch einen Ballwurf überwunden werden können, nicht hinweg.
b) Die Frage, ob die Trampolinfelder an ihren Kanten ausreichend gepolstert sind, war Gegenstand eines vom Senat eingeholten Sachverständigengutachtens. Die grundsätzliche Notwendigkeit einer Polsterung ist zwischen den Parteien außer Streit. Denn unglückliche Stürze von Kindern liegen insbesondere dann, wenn sie beim Springen auf Fremdkörper treffen, im Bereich des Möglichen. Allerdings braucht insoweit nicht allen Eventualitäten Rechnung getragen zu werden. Vielmehr sind Restrisiken in Kauf zu nehmen (BGH NJW 2006, 2326; Sprau, in: Palandt, BGB, 67. Aufl., § 823 Rn 51). Es genügt, wenn der Sicherheitsgrad erreicht ist, den die auf dem entsprechenden Gebiet herrschende Verkehrsauffassung für notwendig hält (BGH NJW 2006, 610, 611).
Diesen Standard hat die Beklagte...