Will der Kläger einen Direktanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer aus dem Vertrag über das den Schaden verursachende Fahrzeug geltend machen, so führt das zunächst zur Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 PflVG (jetzt § 115 VVG). Der Kläger müsste also "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift sein und sich die Schadensersatzleistung zudem im "Rahmen der Leistungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis" bewegen. Ob eine solche Leistungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis besteht, entscheidet sich letztlich daran, ob der Leistungsausschluss in § 11 Nr. 2 AKB greift, auf den sich der Versicherer berufen hatte.
Der Tatbestand des Ausschlusstatbestandes besteht aus drei Elementen: Er greift ein, wenn
(1) es um Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers geht, die
(2) gegen eine mitversicherte Person gerichtet sind und
(3) wegen Schäden an dem Anspruchsteller gehörenden Sachen oder seinem Vermögen erhoben werden.
In unserem Falle erhob der Versicherungsnehmer – es geht immer um das Versicherungsverhältnis, das den Pkw Golf betrifft – gegen eine mitversicherte Person, nämlich die Fahrerin des Pkw Golf, Ansprüche wegen eines Sachschadens an einer in seinem Eigentum stehenden Sache, nämlich den Pkw Mini Cooper. Dem Wortlaut nach greift der Ausschluss also ein – und so hat das auch der Bundesgerichtshof gesehen.
Er hat die Klausel so ausgelegt, dass jegliche dem Versicherungsnehmer von mitversicherten Personen (der Kreis ergibt sich aus § 10 Abs. 2 AKB) zugefügten Sach- und Vermögensschäden vom Ausschluss erfasst werden. Sie ist in ihrem Anwendungsbereich also nicht auf Schäden am versicherten Fahrzeug (Golf) beschränkt. Wäre das anders, bedürfte es schon des gesonderten Ausschlusses in § 11 Nr. 3 AKB nicht, der gerade Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung des Fahrzeugs, auf das sich die Versicherung bezieht, vom Versicherungsschutz ausnimmt. Der Haftungsausschluss in § 11 Nr. 2 AKB erstreckt sich also auf das gesamte Vermögen des Versicherungsnehmers, ohne dass es dabei von Bedeutung ist, ob einzelne beschädigte Gegenstände ihrerseits Objekt einer anderen Haftpflichtversicherung sind. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob die beschädigte Sache ein Fahrzeug oder ein anderer Gegenstand (vielleicht ein Garagentor) ist.
Einer solchen Auslegung war insbesondere von Stiefel/Hofmann entgegengehalten worden, der durchschnittliche Versicherungsnehmer verstehe die von § 11 Nr. 2 AKB aufgestellte Voraussetzung, dass der vom Versicherungsschutz ausgenommene Schaden von einer mitversicherten Person herbeigeführt sein müsse, dahin, dass sich der Ausschluss nur auf Fahrzeuge beziehe, hinsichtlich derer der Schädiger mitversicherte Person sei. Denn ob jemand mitversichert sei, könne sich immer nur im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages stellen und bleibe auch in seinen Rechtsfolgen auf dieses Versicherungsverhältnis beschränkt. Also doch kein Leistungsausschluss, wenn der Mitversicherte ein anderes Fahrzeug beschädigt?
Der Bundesgerichtshof hat dieser Argumentation den Zweck der hier genommenen Haftpflichtversicherung entgegengehalten. Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer weiß, dass die Haftpflichtversicherung bezweckt, ihn selbst vor Schadensersatzansprüchen Dritter zu schützen. Der Haftpflichtversicherer muss deshalb im Grundsatz nur eintreten, wenn der Versicherungsnehmer anderen Personen Schäden zufügt, aber nicht, wenn er sich selbst schädigt. Gerade darin liegt der Unterschied zur Kfz-Kaskoversicherung. Dass der Versicherungsnehmer selbst Geschädigter sein und sich dennoch die Frage der Eintrittspflicht seines Haftpflichtversicherers stellen kann, ergibt sich nur daraus, dass § 10 Abs. 2 AKB den Schutz auf Schädigungshandlungen der dort aufgeführten Mitversicherten – so den Fahrer – erweitert. Damit ist aber für den Versicherungsnehmer zugleich klar, dass die Frage beantwortet werden muss, ob eine ihn selbst treffende Schädigungshandlung einer mitversicherten Person als eine "quasi Eigenschädigung" oder aber als eine "quasi Fremdschädigung" verstanden werden soll, bei der der Versicherungsnehmer dann einem geschädigten Dritten gleichgestellt wäre. Diese Frage – und nichts anderes – beantwortet § 11 Nr. 2 AKB. Es geht bei der Klausel also gerade nicht darum, den Leistungsausschluss auf den Gegenstand des Haftpflichtversicherungsvertrages zu begrenzen, sondern um die Beantwortung der oben genannten Frage dahin, dass insoweit jeglicher Sach- oder Vermögensschaden vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben soll.
Ergebnis: Der Risikoausschluss in § 11 Nr. 2 AKB ist – entgegen der auch in Rechtsprechung und Literatur vereinzelt gebliebenen Auffassung von Stiefel/Hofmann – nicht auf das versicherte Fahrzeug (Golf) beschränkt, er erfasst vielmehr alle Sach- und Vermögensschäden des Versicherungsnehmers, Eigentümers, Halters, die dieser durch eine mitversicherte Person erleidet, gleichviel, ob der Mitversicherte (hier die Ehefrau) ein anderes Fahrzeug (Mini Cooper) oder Sonstiges ...