Zum Sachverhalt ist nur kurz festzuhalten: Der klagende Kasko-Versicherer nahm die Beklagte in Regress wegen einer Versicherungsleistung, die er an den Versicherungsnehmer ausgezahlt hatte, nachdem der versicherte Pkw bei einem von der Beklagten verursachten Unfall zerstört worden war.
Ausgangspunkt des Regressanspruchs ist § 67 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. Danach geht, steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt hat.
Die in Anspruch genommene Beklagte hatte sich u.a. darauf berufen, dass sie und der Versicherungsnehmer seit Jahren einen gemeinsamen Hausstand führten und ein 1999 geborenes gemeinsames Kind hätten, das sie gemeinsam aufzögen. Im Einzelnen hatte die Beklagte behauptet, sie lebe mit dem Versicherungsnehmer bereits seit dem Jahre 1989 nichtehelich zusammen und übe das Sorgerecht mit ihm gemeinsam aus. Der Lebensunterhalt werde seit Begründung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus ihren beiden Einkommen bestritten, ohne dass eine Trennung der erwirtschafteten Mittel vorgenommen werde. Sie hätten ein Eigenheim gemeinsam errichtet, das gemeinsam finanziert worden sei; die Belastungen würden gemeinschaftlich abgetragen. Einem Anspruchsübergange stehe deshalb § 67 Abs. 2 VVG a.F. entgegen, weil sie wie eine Familienangehörige des Versicherungsnehmers angesehen oder zumindest wie eine solche behandelt werden müsse.
Nach § 67 Abs. 2 Hs. 1 VVG a.F. ist der Übergang, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen richtet, ausgeschlossen. Und damit ist das Rechtsproblem gekennzeichnet, über das der IV. Zivilsenat zu entscheiden hatte: Ist § 67 Abs. 2 VVG a.F. auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft analog anzuwenden?
Dazu eine Vorbemerkung: § 67 Abs. 2 VVG a.F. ist auslaufendes Recht, denn nach § 86 Abs. 3 VVG wird nicht mehr an die Familienangehörigkeit, vielmehr nur an das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft angeknüpft. Gleichwohl kann die Rechtsfrage noch für Altfälle von Bedeutung bleiben (vgl. Art. 1 Abs. 2 EGVVG); vor allem aber ist die Verbindung zu § 116 SGB X zu sehen, der vom Gesetzgeber bislang nicht geändert worden ist. Wegen der besonderen Parallelität dieser Vorschriften kam der zu entscheidenden Rechtsfrage deshalb Bedeutung auch für § 116 SGB X zu.