Die Sache musste aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Das Berufungsgericht hatte schon im Ansatz übersehen, dass nach § 12 (1) I a und b AKB die Versicherungsfälle "Brand" und "Entwendung" selbstständig nebeneinander stehen. Steht – wie in unserem Falle – fest, dass das Fahrzeug durch einen Brand zerstört wurde, ist aber zugleich streitig, ob eine Entwendung vorausgegangen ist, bleibt es dem Versicherungsnehmer – wegen des Nebeneinanders der Versicherungsfälle – unverwehrt, sich jedenfalls darauf zu berufen, es liege ein entschädigungspflichtiger Brandschaden vor.
Die Verteidigung des Versicherers sieht dann regelmäßig so aus, dass nicht nur der Versicherungsfall "Entwendung" vorgetäuscht, vielmehr auch der Versicherungsfall "Brand" vom Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Nun kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Versicherer beim Versicherungsfall "Entwendung" – wie gesehen – Beweiserleichterungen zu. Er muss nur Tatsachen vortragen und beweisen, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung der Entwendung ergibt. Die Behauptung, der Versicherungsfall "Brand" sei vorsätzlich herbeigeführt (§§ 81 VVG, 61 VVG a.F.), muss der Versicherer dagegen voll beweisen. Was liegt näher als die Forderung, die Beweiserleichterung im Bereich Diebstahl in solchen Fällen auf den Bereich Brand zu übertragen. Das hat der Senat schon früh abgelehnt und daran stets festgehalten. Beim Versicherungsfall Brand gibt es auch für den Versicherungsnehmer keinerlei Beweiserleichterungen; daher gibt es schon unter diesem Blickwinkel keinen Anlass, etwa die Beweislast zugunsten des Versicherers umzukehren oder ihm sonstige Beweiserleichterungen – wie etwa bei der Entwendung – zuzubilligen. Der Versicherer wird also hinsichtlich des Versicherungsfalles Brand nur leistungsfrei, wenn er den Beweis der Herbeiführung des Versicherungsfalles i.S.d. §§ 81 VVG, 61 VVG a.F. führen kann.
Deshalb ist mit der Entscheidung, der Versicherungsnehmer habe das äußere Bild einer versicherten Entwendung nicht bewiesen, nicht zugleich entschieden, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall Brand vorsätzlich herbeigeführt hat. Das bedarf der – in unserem Falle vollständig unterlassenen – selbständigen Beurteilung durch den Tatrichter. Allerdings muss es im Rahmen der Prüfung, ob der Versicherer den Beweis der Herbeiführung des Brandes i.S.d. §§ 81 VVG, 61 VVG a.F. geführt hat, auch nicht unberücksichtigt bleiben, wenn der Tatrichter bei der Entwendung zu dem Ergebnis gelangt ist, diese sei vom Versicherungsnehmer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht worden. Der Senat hat vielmehr bereits wiederholt ausgesprochen, dass einer solchen Vortäuschungswahrscheinlichkeit zugleich eine erhebliche indizielle Bedeutung für die Behauptung des Versicherers zukommen kann, der Versicherungsnehmer habe auch den späteren Brand des Fahrzeugs selbst herbeigeführt.