Aus den Gründen: [10] „… Einen Anspruch auf Erstattung weiterer notwendiger Aufwendungen wegen des erfolgreichen Widerspruchs (§ 63 SGB X) besitzt der Kläger nicht.

[11] Insbesondere kann er keine 58 EUR unter dem Gesichtspunkt einer zusätzlichen eigenständigen Gebühr “Haftungsrisiko’ seines Prozessbevollmächtigten nach dem RVG verlangen. Zwar ist das ab 1.7.2004 geltende RVG vorliegend anwendbar (vgl. § 61 Abs. 1 S. 1 RVG); jedoch steht den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen diesen bereits deshalb keine selbständige Gebühr zu, weil die geforderte Gebühr für das Haftungsrisiko nicht in dem als Anlage 1 dem RVG beigefügten Vergütungsverzeichnis (VV) aufgeführt ist. Dies wäre jedoch nach der Systematik des RVG erforderlich gewesen (vgl. § 2 Abs 2 RVG).

[12] Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich eine eigenständige Gebühr insbesondere nicht aus dem hier anwendbaren (vgl. dazu später) § 14 Abs. 1 RVG. Danach bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (S. 1). Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden (S. 2). Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (S. 3).

[13] Nach Systematik und Struktur dieser Norm enthält § 14 Abs 1 S. 3 RVG keinen eigenen Gebührentatbestand im Sinne einer Haftungsgebühr; das Haftungsrisiko ist vielmehr lediglich ein Kriterium für die Bemessung der Rahmengebühren (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2008, § 14 RVG Rn 13; Rick, in: Schneider/Wolff, AnwK RVG, 4. Aufl. 2008, § 14 Rn 45; Mayer/Kroiß-Winkler, RVG, 2. Aufl. 2006, § 14 Rn 26 ff.; Hartung/Römermann, RVG, 1. Aufl. 2004, § 14 Rn 47; Bischof-Jungbauer, RVG, 2. Aufl. 2007, § 14 Rn 62 und 66). § 14 Abs. 1 RVG normiert mithin ausschließlich, wie der im VV zum RVG enthaltene Vergütungsrahmen zu konkretisieren ist. Insoweit enthält S. 1 eine beispielhafte Aufzählung der die Vergütungshöhe bestimmenden Faktoren. Da das RVG bei Rahmengebühren zwischen Betragsrahmengebühren und Gegenstandsrahmengebühren unterscheidet, im Gegenstandswert jedoch das allgemeine Haftungsrisiko automatisch seinen Niederschlag findet, kann nach S. 2 nur ein besonderes Haftungsrisiko berücksichtigt werden. Demgegenüber ist nach S. 3 bei Betragsrahmengebühren (wie vorliegend, dazu später) das Haftungsrisiko zwingend bei der Konkretisierung der Rahmengebühr zu beachten. S. 3 ergänzt mithin für die Betragsrahmengebühr die allgemeine Regelung des S. 1.

[14] Insoweit hat sich keine Änderung ergeben gegenüber der Rechtslage der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). Bereits danach konnte das Haftungsrisiko im Rahmen der Gebührenbestimmung nach § 12 BRAGO (“Berücksichtigung aller Umstände’) in die Gebührenbemessung einbezogen werden (vgl.: Hartung/Römermann, a.a.O., § 14 Rn 51; Mayer/Kroiß-Winkler, a.a.O., § 14 Rn 26; vgl. auch BT-Drucks 15/1971, 189).

[15] Die vom Kläger geltend gemachten 58 EUR sind auch nicht als höhere Rahmengebühr nach § 14 Abs 1 RVG i.V.m. dem VV zum RVG gerechtfertigt. Zwar findet § 14 RVG über § 3 Abs. 1 und 2 RVG Anwendung; nach Nr. 2500 des VV (i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 – BGBl I 718), die eine Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen in gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, für das außergerichtliche Verfahren normiert, ist jedoch trotz eines Rahmens von 40 bis 520 EUR (Mittelgebühr 280 EUR) eine Höchstgebühr von 240 EUR vorgesehen, wenn nicht die Sache umfangreich und schwierig war.

[16] Nach den Feststellungen des LSG kommt unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben eine höhere Gebühr als 240 EUR nicht in Betracht. Hinsichtlich des Umfangs und der Schwierigkeit handelte es sich allenfalls um eine durchschnittliche Angelegenheit. Die Frage nach der Tolerierung der Überschreitung einer Mittelgebühr um 20 v.H. im Durchschnittsfall stellt sich damit nicht.

[17] Zwar sieht § 14 Abs 2 RVG vor, dass im Rechtsstreit das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen hat, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist. Jedoch ist, wie das LSG richtig erkannt hat, diese Regelung nicht anwendbar im Rechtsstreit zwischen dem Gebührenschuldner (hier Kläger) und dem Erstattungspflichtigen (hier Beklagte) um die Höhe der Erstattung. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die Nichtbeachtung dieser Vorschrift als Verfahrensfehler in der Revisionsinstanz von Amts wegen oder nur auf entsprechende Rüge zu beachten wäre. Eine entsprechende Rüge ist jedenfalls vorliegend nicht erhoben worden.“

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