1. Bei der Bestimmung von Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko als eines von mehreren Bemessenskriterien zu berücksichtigen. Hieraus ergibt sich jedoch keine eigenständige Gebühr im Sinne einer Haftungsgebühr.

2. Im Rechtsstreit zwischen dem Vergütungsschuldner und dem Erstattungspflichtigen ist ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer über die Angemessenheit von Rahmengebühren nicht einzuholen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BSG, Urt. v. 27.1.2009 – B 7/7a AL 20/07 R

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