Aus den Gründen: „… II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und insoweit begründet, als der Betroffene nur wegen Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, dessen verkehrsüblicher Betrieb andere mehr als unvermeidbar belästigt, nach §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 69a Abs. 3 Nr. 1 StVZO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 25 EUR zu verurteilen war.
1. Das Urteil des AG konnte nicht unverändert Bestand haben, weil § 69a Abs. 2 Nr. 3 StVZO (Inbetriebsetzung eines Kraftfahrzeugs … ohne die erforderliche Zulassung oder … ohne die erforderliche Betriebserlaubnis), auf den die Verurteilung gestützt wird, zum Zeitpunkt der Tathandlung und der Entscheidung aufgehoben war.
a) Die Inbetriebnahme ohne Zulassung ist in § 48 Nr. 1a i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV als Ordnungswidrigkeit erfasst. Der Betroffene hat jedoch kein Kraftfahrzeug ohne Zulassung in Betrieb genommen.
Zwar ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs wegen Verschlechterung des Geräuschverhaltens erloschen. Das AG ist aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass mit der Veränderung am Kraftrad neben der Betriebserlaubnis auch die Zulassung erloschen sei. Betriebserlaubnis und Zulassung sind nicht dergestalt miteinander verknüpft, dass beide miteinander stehen und fallen.
Nach § 3 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) ist die Typengenehmigung oder Betriebserlaubnis Voraussetzung für den Verwaltungsakt der Zulassung des Fahrzeugs. Ein späterer Fortfall der Betriebserlaubnis ist indes keine auflösende Bedingung für den Verwaltungsakt der Zulassung. Dafür geben der Wortlaut der Verordnung und die vom Verordnungsgeber verfasste Begründung nichts her (siehe Begründung zur FZV in VBl 2006, 603, vgl. auch Albrecht/Janker, SVR 2007, 401, 402; Huppertz, DAR 2008, 275). Da der Verwaltungsakt regelmäßig in der Ausgabe der Zulassungspapiere, also Zulassungsbescheinigung Teil I (entspricht dem vormaligen Kfz-Schein) und Teil II (vormals Kfz-Brief), sowie der Stempelung des Kennzeichens besteht, ist auch nicht zu erkennen, dass der konkrete Verwaltungsakt unter eine Bedingung nach § 36 VwVfG gestellt worden wäre.
Der Verwaltungsakt der Zulassung wird auch nicht nachträglich rechtswidrig. Die Zulassung bleibt rechtmäßig und bestandskräftig. Sie kann aber nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen – hier die Betriebserlaubnis – durch nachträgliche Änderungen entfallen sind. Es gilt sinngemäß dasselbe wie für den Bestand einer Kfz-Haftpflichtversicherung. Diese ist Zulassungsvoraussetzung. Ihre Beendigung führt aber ebenfalls nicht zum Fortfall der Zulassung, sondern es ist von der Zulassungsbehörde gesondert einzuschreiten und die Nutzung des Fahrzeugs zu untersagen, das Fahrzeug also stillzulegen. Ebenso muss nun die Vorgehensweise bei Veränderungen sein, die die Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis betreffen. Auf diese Parallele wurde schon vom Verordnungsgeber in der Begründung ausdrücklich hingewiesen (Begründung zu § 3 FZV, VBl 2006, 603).
b) Die Inbetriebnahme eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs ohne Betriebserlaubnis ist zwar grundsätzlich nicht erlaubt, erfüllt aber als solche keinen Ordnungswidrigkeitentatbestand.
Nach § 19 Abs. 5 StVZO ist die Inbetriebnahme von zulassungspflichtigen Fahrzeugen mit nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO erloschener Betriebserlaubnis nur für solche Fahrten zulässig, die der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis dienen. Um eine solche Fahrt handelte es sich hier nicht. Denn der Betroffene befand sich mit dem Kraftrad außerhalb seines Landkreises und nicht auf dem Weg zur Zulassungsstelle. Einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt die darüber hinausgehende, von § 19 Abs. 5 StVZO nicht mehr gedeckte Inbetriebnahme eines zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugs ohne Betriebserlaubnis zu anderen Zwecken gleichwohl nicht.
c) Dennoch besteht bei Erlöschen der Betriebserlaubnis ohne Fortfall der Zulassung nicht generell eine vom AG und Albrecht/Janker (SVR 2007, 401, 404) befürchtete Gesetzeslücke.
Zumindest in denjenigen Fällen, die nicht bloßes Formalunrecht darstellen, sondern mit Gefahren, Behinderungen oder Belästigungen verbunden sind, bleibt eine Ahndung möglich (vgl. Huppertz, DAR 2008, 275, 276). Denn § 30 StVZO verbietet es, Fahrzeuge in Betrieb zu nehmen, die nicht verkehrssicher sind oder durch deren Gebrauch mehr als unvermeidbare Gefahren oder Belästigungen entstehen.
Die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Geräuscheigenschaften durch nachträgliche, bauliche Änderungen so verschlechtert sind, dass diejenigen Höchstschallpegel, die mit der Zulassung festgelegt wurden, überschritten werden, verstößt gegen § 30 StVZO. Ein solcher Verstoß ist nach §§ 69a Abs. 3 Nr. 1 StVZO, 24 StVG bußgeldbewehrt. § 69a Abs. 3 Nr. 1 StVZO ist nicht auf die Fälle fehlender Verkehrssicherheit, die sicherlich die gravierenderen sind, beschränkt. Auch eine vermeidbare Behinderung oder Belästigung durch den verkehrsüblichen Betrieb nach einer Veränderung am Fahrzeug unterfällt § 69a Abs. 3 Nr. 1 StVZO...