Der Käufer erwarb von einem Händler ein gebrauchtes Kraftfahrzeug. Vor Ablauf von sechs Monaten nach Übergabe an den Käufer trat ein Getriebeschaden auf, der in der Werkstatt des Verkäufers repariert wurde. Hierfür stellte der Verkäufer dem Käufer für das eingebaute Material nach Maßgabe einer bei Vertragsschluss für das Fahrzeug abgegebenen Gebrauchtwagen-Garantie als "30 %-iger Kundenanteil auf Material gem. Garantiebestimmungen" insgesamt 1.071,38 EUR in Rechnung, die der Käufer bezahlte. Kurze Zeit später forderte der Käufer den Betrag zurück. Er habe in Unkenntnis der Rechtslage gezahlt. Der Getriebeschaden sei vom Verkäufer im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung kostenlos zu beseitigen gewesen.
Die Klage des Käufers wurde in zweiter Instanz abgewiesen. Es habe sich nicht feststellen lassen, ob das Getriebe bereits bei Übergabe beschädigt gewesen sei. Diese Ungewissheit gehe zulasten des Klägers, der sich auch nicht auf die Beweisvermutung gem. § 476 BGB berufen könne. Durch die vorbehaltlose Bezahlung der Reparaturrechnung habe er ein Tatsachenanerkenntnis im Sinne eines Zeugnisses gegen sich selbst abgegeben, welches diese Vermutung überlagere, so dass er schon aus diesem Grunde die Beweislast für das Nichtbestehen eines rechtlichen Grundes seiner Zahlung zu tragen habe.
Der BGH hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben. Zwar gehe das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass es neben dem "abstrakten" Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) und dem im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelten bestätigenden (deklaratorischen) Schuldanerkenntnis noch ein drittes ("tatsächliches") Anerkenntnis gibt, das keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners verkörpert, sondern das der Schuldner zu dem Zweck abgibt, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern. Solche "als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" zu wertenden Bestätigungserklärungen können im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken und stellen dabei ein Indiz dar, das der Richter – mit der gleichzeitigen Möglichkeit einer Entkräftung – bei seiner Beweiswürdigung verwerten kann. Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung allein könne allerdings noch kein Anerkenntnis darstellen. Die Wertung einer rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung als Anerkenntnis setze vielmehr in der Regel eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt. Eine solche Interessenlage könne namentlich darin liegen, ein zwischen den Parteien bestehendes Schuldverhältnis einem Streit oder zumindest einer (subjektiven) Ungewissheit über den Bestand des Rechtsverhältnisses oder seine Rechtsfolgen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen zu entziehen. Derartige Umstände waren hier vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Der Käufer könne hier die Beweisvermutung gem. § 476 BGB für sich in Anspruch nehmen, sofern ein Verbrauchsgüterkauf vorgelegen hat.