Aus den Gründen:„ Die Beschwerde des Klägers gegen die teilweise erfolgte Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Beschwerde ist unbegründet, weil das VG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht z.T. versagt hat. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO voraus, dass der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur z.T. oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und sie nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen wegen der verfassungsrechtlich nach Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 GG gebotenen Aufgabe der Prozesskostenhilfe, dem Mittellosen den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen wie dem Bemittelten, nicht überspannt werden. Es ist danach nicht zulässig, die Rechtsverfolgung durch die Prüfung der Erfolgsaussichten in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Deswegen kann nicht verlangt werden, dass der Prozesserfolg gewiss oder überwiegend wahrscheinlich erscheint; vielmehr genügt eine sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Verfahrensausgangs. Prozesskostenhilfe darf aber verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfGE 81, 347, 357 = NJW 1991, 413).
Nach diesen Grundsätzen scheidet vorliegend die weitergehende Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus, weil die Anfechtungsklage des Klägers gegen Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes O. vom 1.4.2008 und den diese Regelung betreffenden Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums F. vom 25.9.2008 mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreich sein wird.
Wird die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Nichtbeibringung eines Gutachtens gestützt, so hängt der Erfolg der Anfechtungsklage von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung zur Beibringung des Gutachtens ab. Entspricht diese den formellen und materiell-rechtlichen Anforderungen, so ist die Behörde nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berechtigt, von der Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers mit der Folge auszugehen, dass diesem die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV). Die Anordnung des Landratsamtes vom 17.7.2007 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens entspricht den an sie zu stellenden formellen Anforderungen. Sie ist aus sich selbst heraus verständlich und nennt nicht nur die ihr zugrunde liegende Rechtsnorm (§ 13 Nr. 2c FeV), sondern auch die tatsächlichen Umstände, die die Behörde zur Aufforderung veranlasst haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – Rn 25, [zfs 2002, 47=] NJW 2002, 78). Der zeitliche Abstand zwischen dem konkreten Anlass für die Überprüfung der Fahreignung des Klägers (Trunkenheitsfahrt vom 13.2.2004 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,65 Promille) und der Verpflichtung zur Beibringung des Gutachtens vom 17.7.2007 beruht allein darauf, dass das AG R. seinen Strafbefehl vom 18.3.2004, mit dem dem Kläger wegen dieser Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen worden war, mit Beschl. v. 2.4.2007 im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben hat.
Durch die Trunkenheitsfahrt vom 13.2.2004 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,65 Promille ist auch der Tatbestand des § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV erfüllt, so dass das Landratsamt als Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung der Fahreignung des Klägers verpflichtet war, ihm die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzuerlegen. Die Aufhebung des Strafbefehls des Amtsgerichts R. vom 18.3.2004 durch den Beschluss dieses Gerichts vom 2.4.2007 und der darin erfolgte Freispruch des Klägers vom Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr stehen im Hinblick auf § 3 Abs. 4 StVG der Berücksichtigung der Trunkenheitsfahrt des Klägers vom 13.2.2004 im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung seiner Fahreignung nicht entgegen. Das AG ist im Wiederaufnahmeverfahren nicht von der Fahreignung des Klägers ausgegangen, sondern hat die Aufhebung des Strafbefehls damit begründet, es sei auf Grund eines fachärztlichen Gutachtens nicht auszuschließen, dass im Tatzeitpunkt (Trunkenheitsfahrt vom 13.2.2004) beim Kläger die Voraussetzungen des § 20 StGB erfüllt waren. Zwar nennt das Gesetz in § 3 Abs. 4 StVG als eines der die Fahrerlaubnisbehörde bindenden Elemente des strafgerichtlichen Urteils auch die Beurteilung der Schuldfrage. Ebenso wie die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die Eignungsbeurteilung des Strafgerichts ausgeschlossen ist, wenn die Behörde von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als das Strafgericht auszugehen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.1988 – 7 C 46.87 –, DAR 1988,...