Die Klägerin ist Feuerversicherin der im Ortskern von J. gelegenen, benachbarten Hausgrundstücke Gossbach 4 b, Gossbach 4 a und Hauptstr. 6. Das Grundstück Gossbach 6 grenzt unmittelbar an das Anwesen 4 b an. Die Grundstücke Gossbach 4 a und Hauptstr. 6 grenzen dagegen nur an das Grundstück 4 b an.
In der Nacht vom 22. auf den 23.10.2005 brach in der Scheune des Grundstücks Gossbach 6 ein Brand aus. Ausgehend von einem Defekt der Stromleitung kam es zu einem Brand, der sich über die hölzernen Tragbalken und den Dachaufbau zu einem Vollbrand im Dachbereich entwickelte. Von dort griff der Brand auf das Anwesen Gossbach 4 b über. Dieser breitete sich dann auf die Grundstücke Gossbach 4 a und Hauptstr. 6 aus.
Die Klägerin hat den an diesen Anwesen entstandenen Schaden in Höhe von insgesamt 25.895,55 EUR ausgeglichen. Das ist zwischen den Parteien mittlerweile unstreitig.
Die Haftpflichtversicherung des Beklagten weigert sich gegenüber dem Rückgriffsanspruch der Klägerin, die Schäden auszugleichen, die an den Gebäuden Gossbach 4 a und Hauptstr. 6 entstanden sind und zwar mit der Begründung, die Schäden seien nicht unmittelbar durch die vom Grundstück des Versicherungsnehmers ausgehenden "Immissionen" entstanden, sondern durch den Übergriff des Feuers vom Grundstück Gossbach 4 b auf die Grundstücke Gossbach 4 a und Hauptstr. 6.
Die entsprechende Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2. BGB auf den so gearteten "Nachbarfall" ist, nachdem Höhe und Regulierung unstreitig geworden sind, der einzige – rechtliche – Streitpunkt.
Das LG hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, bei Brandemissionen hänge die Ausbreitung des Brandes, mit Ausnahme der Fälle von Funkenflug auf nicht unmittelbar an das brennende Grundstück angrenzende Grundstücke, davon ab, ob sich brennbares Material auf den dazwischen liegenden Grundstücken befinde oder nicht.
Wäre beispielsweise zwischen den Grundstücken ein Teichgrundstück gelegen gewesen, so wäre es, abgesehen vom Fall des Funkenflugs, zu einer Ausbreitung des Brandes auf die Grundstücke Gossbach 4 a und Hauptstr. 6 nicht gekommen.
Ob auf den dazwischen liegenden Grundstücken brennbares Material vorhanden sei oder nicht, hänge nicht vom Willen des Eigentümers des Grundstücks ab, auf dem der Brand ursprünglich ausgebrochen sei. Im Verhältnis des Beklagten zu den Grundstücken Gossbach 4 a und Hauptstr. 6 sei er deshalb Nichtstörer.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers.