1. Klagt der Versicherungsnehmer die Rückabwicklung eines unwirksamen Darlehensvertrags ein, muss ihm die Rechtsschutzversicherung sowohl Kostendeckung für den Rückzahlungsantrag der Darlehenszinsen als auch für die Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags gewähren.

2. Da bei der Klage auf Rückzahlung der Darlehenszinsen die Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags nicht in Rechtskraft erwächst, besteht die Möglichkeit, dass der Darlehensgeber in einem späteren Verfahren unter Berufung auf die Wirksamkeit des Darlehensvertrags die Darlehensvaluta und Zinsen einklagt. Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags ist daher nicht mutwillig.

AG München, Urt. v. 22.4.2008 – 241 C 2934/08

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