Der Streitwert eines Klageverfahrens, das eine gem. § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG erteilte Verwarnung zum Gegenstand hat, ist mit einem Viertel des Auffangwertes zu bemessen.
OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008 – 3 So 130/08
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