GKG § 52 Abs. 1
Leitsatz
Der Streitwert eines Klageverfahrens, das eine gem. § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG erteilte Verwarnung zum Gegenstand hat, ist mit einem Viertel des Auffangwertes zu bemessen.
OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008 – 3 So 130/08
Aus den Gründen
Aus den Gründen:„ … Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die dort anhängig gewesene Klage, die sich gegen eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG und gegen eine damit verbundene Gebühr in Höhe von 21,30 EUR gerichtet hat, zu Recht auf 1,271,30 EUR festgesetzt. Ein Streitwert in Höhe des halben oder gar des vollen Auffangwerts, wie ihn der Prozessbevollmächtigte des Klägers für richtig hält, wäre unangemessen hoch. Auch das Beschwerdegericht hält es in Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten richterlichen Ermessen für angemessen, den Streitwert eines Klageverfahrens, das eine gem. § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG erteilte Verwarnung zum Gegenstand hat, mit einem Viertel des Auffangwerts (vgl. § 52 Abs. 2 GKG), also mit 1.250 EUR zu bemessen (ebenso VGH München, Beschl. v. 29.7.2008, 11 ZB 07.417; Beschl. v. 9.6.2003, 11 ZB 08.1047; beide Beschlüsse in Juris). Aufschlussreich ist insoweit der Vergleich mit Streitwerten, die für Klagen gegen andere fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen üblicherweise festgesetzt werden. So ist eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG mangels entsprechender Eingriffswirkung (zu ihrer fehlenden Bindungswirkung für nachfolgende Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2006, NJW 2007, 1299) z.B. nicht mit der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG) oder gar mit der Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse B vergleichbar, für die der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327, Abschnitt 46.16 bzw. 46.3) Streitwerte in Höhe des halben bzw. des vollen Auffangwerts vorschlägt. In Ermangelung insoweit einschlägiger Empfehlungen des Streitwertkatalogs nimmt das Beschwerdegericht an, dass der Streitwert von Klagen gegen eine gem. § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG ausgesprochene Verwarnung nach der sich für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) mit einem Viertel des Auffangwerts angemessen bewertet ist.
Der im vorliegenden Fall in der Sache bedeutsam gewesene Umstand, dass die Beklagte die Verwarnung in die Form eines Verwaltungsakts gekleidet und ihr damit offenbar eine überhöhte Bedeutung beigemessen hat, führt hinsichtlich des Streitwerts der Klage zu keiner anderen Beurteilung: Diese Vorgehensweise der Beklagten hat dem Kläger zwar überhaupt die Möglichkeit eröffnet, eine Anfechtungsklage zu erheben, und zugleich den Erfolg dieser Klage bewirkt; an der vergleichsweise geringfügigen Bedeutung der Verwarnung an sich ändert dies jedoch nichts.
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Begründung der Streitwertbeschwerde vorträgt, die höhere Bedeutung der Sache ergebe sich nicht zuletzt aus der Anwesenheit mehrerer Richter des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung des Klageverfahrens, greift dies nicht durch: Die Bedeutung der Sache für den Kläger i.S.v. § 52 Abs. 1 GKG richtet sich nicht nach der Quantität und Qualität des Zuhörerkreises in der mündlichen Verhandlung, sondern (bei Anfechtungsklagen) nach dem Grad der Belastung, die von der angegriffenen behördlichen Maßnahme ausgeht. … .“
Eingesandt von RiOVG Frank Niemeier
2 Anmerkung
Weitere Beispiele aus der neueren Rspr. zur Streitwertbemessung in verwaltungsrechtlichen Verkehrssachen:
- Verwarnung, die in erster Linie dem Adressaten das Drohen eines Fahrerlaubnisentzuges vor Augen führen soll: etwa ein Sechstel desjenigen Streitwertes, der in einem entsprechenden Fahrerlaubnisentzugsfall zugrunde zu legen wäre (hier 1.000 EUR), BayVBl 2002, 771.
- Betrifft die Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, mehrere Kraftfahrzeuge, so entspricht die Einräumung eines "Mengenrabatts" der Billigkeit (im entschiedenen Fall Fahrtenbuchauflage für 14 Fahrzeuge für die voraussichtliche Dauer von sechs Monaten: Festsetzung auf 18.000 DM), BayVBl 2002, 349; ebenso OVG Münster NZV 1998, 176 = NJW 1998, 2305; BayVGH DAR 1994, 335; Saarl. OVG, Beschl. v. 17.1.2000 – 9 V 16/99; gegen einen "Mengenrabatt": VG Cottbus, Beschl. v. 11.9.2007 – 2 K 1526/04.
- Bei Rechtsstreitigkeiten über die Entziehung von Fahrerlaubnissen, die unter Anwendung einer älteren als der den Ziffern 46.1 bis 46.11 des Streitwertkataloges 2004 zugrunde liegenden Staffelung von Fahrerlaubnisklassen erteilt worden waren, ist der Streitwert anhand des Streitwertkatalogs 2004 entsprechend der aktuellen Fahrerlaubnisklage zu bestimmen, der die durch die alte Fahrerlaubnis vermittelte Fahrberechtigung entspricht (im entschiedenen Fall: 7.500 EUR), OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.12.2008 – 1 L 128/08. Eine Erhöhung des Streitwerts wegen der beruflichen Bedeutung der Fahrerlaubnis kommt nicht in Betracht, so OVG Hamburg JurBüro 2005, 479 = RVGreport 2006, 120 = AGS 2005, 354 und zfs 2005, 626; BayVGH, Beschl. v. 13.11.2008 – 1...