Aus den Gründen: [6] „… I. Das BG hat ausgeführt:
[7] Der Kläger habe einen Unfall i.S.v. Ziffer 1.3 AUB erlitten. … Zwar schließe Ziffer 5.2.1 AUB Schäden an der Bandscheibe grundsätzlich aus. In einem solchen Falle bestehe aber dennoch Versicherungsschutz, wenn ein unter den Versicherungsvertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 AUB die überwiegende Ursache sei. Dieser Beweis sei durch das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen geführt, das Unfallereignis zu 60 % – also überwiegend – die Ursache des Bandscheibenvorfalls. Insbesondere habe der Sachverständige nicht festgestellt, dass wegen deutlicher degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule im Bereich der unteren Lendenwirbel es jederzeit auch ohne Trauma zu einem Bandscheibenvorfall hätte kommen können. Der Ausschluss in Ziffer 5.2.1 AUB könne nicht für jede altersgerecht degenerierte Wirbelsäule gelten, da es eine gesunde Wirbelsäule für “Menschen jenseits des Kindergartenalters’ nicht gebe. Dann aber würde die Wiedereinschlussklausel für Bandscheibenschäden bei keinem Versicherungsnehmer – Kleinkinder ausgenommen – zur Geltung kommen. Ein solches Auslegungsergebnis könne nicht richtig sein.
[8] Beim Kläger sei Invalidität mit einem Invaliditätsgrad von jedenfalls 80 % binnen eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht. Der Invaliditätsgrad bemesse sich danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt sei. Die Bemessung habe sich an der Gliedertaxe zu orientieren, auch wenn diese nicht unmittelbar einschlägig sei, und dürfe nicht zu einem Wertungswiderspruch zu dieser führen. …
[10] II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
[11] 1. Zu folgen ist dem BG lediglich darin, dass der Kläger am 11.2.2004 einen Unfall i.S von Ziffer 1.3 AUB erlitten hat. Danach liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall ist damit jedes vom Versicherten nicht beherrschbare und in Bezug auf die dadurch verursachte Gesundheitsschädigung unfreiwillige Geschehen anzusehen. Diese Voraussetzungen sind auch dann gegeben, wenn eine vom Willen des Versicherten getragene und gesteuerte Eigenbewegung zu einer plötzlichen Einwirkung von außen führt, wie es bei einer ursprünglich zwar gewollten und bewusst eingeleiteten, hinsichtlich des Tritts in eine Vertiefung neben dem Plattenweg dann aber unerwarteten Ausweichbewegung mit nachfolgendem Straucheln der Fall ist, wobei die vom Kläger bis dahin willentlich und problemlos getragene Last von 40 kg eine ebenfalls unerwartete Eigendynamik entfaltet hat und vom Kläger abgefangen bzw. abgestützt werden musste. Die anfänglich willensgesteuerte Eigenbewegung war in ihrem weiteren Verlauf nicht mehr gezielt und für den Kläger beherrschbar, sodass Eigenbewegung und äußere Einwirkung zusammengetroffen sind, wobei die äußere Einwirkung ihrerseits Einfluss auf die veränderte und nicht mehr beherrschbare Eigenbewegung genommen hat (vgl. Senat VersR 1989, 73 unter 1b; VersR 1985, 177 unter II 2; …). Schon dadurch ist der Unfallbegriff i.S.v. Ziffer 1.3 AUB erfüllt. Ein (zusätzliches) Aufschlagen auf den Boden ist – anders als die Revision dies meint – dazu nicht erforderlich. Es kommt daher in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Kläger den starken Schmerz verspürte, bevor oder nachdem es zum Aufprall auf den Boden kam.
[12] 2. Die Schädigung der Bandscheiben, die sich der Kläger zugezogen und die nach seinem Vortrag zur bedingungsgemäßen Invalidität geführt hat, ist nach 5.2.1 AUB unter den dort genannten Voraussetzungen allerdings vom Versicherungsschutz grundsätzlich ausgeschlossen. Die Klausel nimmt bestimmte Gesundheitsschädigungen vom Leistungsversprechen des Versicherers aus, wenn ihnen kein Unfallereignis vorangegangen ist oder dieses sich nicht als überwiegend ursächlich für die gesundheitliche Beeinträchtigung darstellt. Während für den Leistungsausschluss der Versicherer die Beweislast trägt (BGHZ 131, 15, 21), ist es Sache des Versicherungsnehmers, den Wiedereinschluss – insbesondere die überwiegende Ursächlichkeit des Unfallereignisses – darzulegen und zu beweisen (vgl. Senat VersR 2008, 1683 Tz. 5; …).
[13] Das BG hat sich seine Überzeugung, dass das Unfallereignis die überwiegende Ursache für die Gesundheitsschädigung ist, auf nicht gesicherter Tatsachengrundlage gebildet. Seine bisherigen Feststellungen zu diesem Punkt sind verfahrensfehlerhaft getroffen und lassen nicht den Schluss zu, dass dem Kläger der ihm obliegende Nachweis gelungen ist; insbesondere ist derzeit nicht davon auszugehen, dass das Unfallereignis zu 60 % die Ursache des beim Kläger aufgetretenen Bandscheibenvorfalles gewesen ist. Eine abschließende Beurteilung ist erst nach weiterer Sachaufklärung möglich; diese wird das BG nachzuholen haben.
[14] a) Die Parteien streite...