Aus den Gründen: [8]„ Die Revision ist begründet.
[9] I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
[10] Der Erlass eines Teilurteils zum Mindestschaden sei zulässig, da der Streitgegenstand teilbar, nur ein Teil des Streitverhältnisses entscheidungsreif und das Teilurteil von der Entscheidung des restlichen Streits unabhängig sei. Zwar wandele die Geltendmachung einer Schadensersatzforderung nach § 326 BGB a.F. das ursprüngliche Synallagma in ein Abrechnungsverhältnis um. Jedoch könnten auch unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs Gegenstand eines Teilurteils sein, wenn sie ziffernmäßig oder sonst wie bestimmt und individualisiert seien und wenn die Entscheidung hierüber unabhängig vom Ausgang des Streits über den Rest sei. Der hier geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei teilbar in die Positionen komplett fertige Geräte, teilweise fertige Geräte und noch nicht begonnene Geräte, wobei sich die komplett fertigen Geräte weiter unterteilen ließen in an die Beklagte oder Dritte ausgelieferte Geräte und solche, die sich noch auf Lager befänden. Teilbare Gegenpositionen seien Zahlungen der Beklagten, ersparte Aufwendungen und der von Dritten erhaltene Verkaufserlös. Die hiernach vom LG beschiedenen Positionen, für die der Klägerin weder bei der Materialbeschaffung noch bei der Vorhaltung von Produktionskapazitäten und der Nichtbeschaffung von Ersatzgeschäften eine Verletzung ihrer Obliegenheit angelastet werden könne, den Schaden gering zu halten, seien sicher im Sinne eines Mindestschadens, da bei ihnen ausgeschlossen werden könne, dass die Schadenshöhe, die sich letztlich einmal ergeben werde, den Betrag des im Teilurteil ausgeworfenen Mindestschadens unterschreite.
[11] Bei den 15.036 komplett fertigen und auf Lager befindlichen Geräten hat das Berufungsgericht den vom LG angesetzten Betrag von 768.778,47 EUR gebilligt und Abzüge für ersparte Aufwendungen nicht für gerechtfertigt erachtet. Bei den teilweise fertig gestellten 15.063 Geräten hat das Berufungsgericht anders als das LG von dem auf diese Geräte entfallenden Kaufpreis von 770.159,96 EUR (15.063 Geräte × 51,13 EUR) konkret berechnete ersparte Aufwendungen von insgesamt 78.433,09 EUR in Abzug gebracht und den Schaden mit 691.726,87 EUR errechnet. Auf den sich danach ergebenden Ersatzanspruch von mindestens 1.460.505,34 EUR (768.778,47 EUR + 691.726,87 EUR) hat das Berufungsgericht die vom LG noch nicht berücksichtigten Erlöse aus Drittverkäufen der Klägerin in Höhe von mindestens 76.802,65 EUR angerechnet und ist so zu einem immer noch über dem vom LG ausgeurteilten Betrag liegenden Mindestschaden von 1.383.702,69 EUR gekommen.
[12] II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der von ihm gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht die Zulässigkeit des vom LG erlassenen Teilurteils nicht bejahen.
[13] 1. Ein Teilurteil ist nach § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO zulässig, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil des Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. Zwar wird bei dem Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB a.F., wie ihn die Klägerin geltend macht, das ursprüngliche Vertragsverhältnis mit Eintritt der Haftungsvoraussetzungen in der Weise umgestaltet, dass an die Stelle der beiderseitigen Leistungsverpflichtungen ein einseitiges, am Erfüllungsinteresse ausgerichtetes Abrechnungsverhältnis tritt, bei dem die gegenseitigen Ansprüche nur noch unselbständige Rechnungsposten sind (BGH, Urt. v. 24.9.1999, NJW 1999, 3625, unter II 2; Urt. v. 1.10.1999, NJW 2000, 278, unter III 2a, jeweils m.w.N.). Jedoch ist ein Teilurteil, wovon auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht, nicht schon deshalb unzulässig, weil es sich bei dem Schadensersatzanspruch um einen einheitlichen Anspruch handelt, innerhalb dessen es nur unselbständige Rechnungsposten gibt. Ob ein einheitlicher Anspruch teilbar ist, hängt vielmehr davon ab, in welchem Umfang über ihn Streit besteht. Ist – wie hier – nur noch die Höhe des Anspruchs im Streit, können auch unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs Gegenstand eines Teilurteils sein, wenn sie ziffernmäßig oder sonst wie bestimmt und individualisiert sind und die Entscheidung über diesen Teil unabhängig vom Ausgang des Streits über den Rest ist (BGH, Urt. v. 21.2.1992, WM 1992, 970, unter II 3 f. m.w.N.).
[14] 2. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass bei der von ihm gegebenen Begründung für den der Klägerin entstandenen Mindestschaden die Gefahr eines Widerspruchs zwischen Teil- und Schlussurteil besteht.
[15] a) Eine solche Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dabei ist zugleich die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung im Instanzenzug zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. ...