Aus den Gründen: „Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich dem Grunde nach sowohl aus den § 7 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung, da die Beklagte gem. § 1 PflVersG für Ansprüche gegen die Kfz-Halterin Frau K haftet, als auch gem. § 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVersG a.F., da die Beklagte auch für Ansprüche gegen den Führer des Pkw Herrn M haften würde, soweit ein Führen i.S.v. § 18 StVG vorläge. Der Unfall ereignete sich beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, da sowohl der Motor des Pkw in Bewegung war als auch das Fahrzeug selbst sich bewegte (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 7 StVG, Rn 5, 5a). Nach dem unstreitigen Sachverhalt geschah der Unfall, als Herr M den Pkw startete und dabei übersah, dass ein Gang eingelegt war, sodass das Fahrzeug einen Sprung nach vorn machte. Dass der Startvorgang nur erfolgte, um dem Fahrzeug der Klägerin Starthilfe zu geben, wozu die Klägerin bereits Starthilfekabel angebracht hatte, ist ohne Bedeutung. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage wird von der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen.
2. Mit Recht hat das LG angenommen, dass ein Haftungsausschluss sich weder aus § 105 Abs. 1 noch aus Abs. 2 SGB VII ergibt. Es liegt nämlich kein nach dem SGB VII versicherter Arbeitsunfall oder Unfall, der wie ein Arbeitsunfall zu behandeln ist, vor.
a) Herr M war keine Person, die beim Unglücksfall Hilfe leistete i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 13 lit. a SGB VII. Das Fahrzeug der Klägerin stand auf einem Parkplatz, sodass von ihm keine Gefahr ausging, als es infolge einer entladenen Batterie fahrunfähig war. Deshalb lag bereits ein Unglücksfall nicht vor. Zudem führt die Sondervorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 13 SGB VII nicht zu dem Haftungsausschluss gem. § 105 SGB VII (BGHZ 166, 42).
b) Weder Herr M noch Frau K wurden im Unternehmen der Klägerin wie Arbeitnehmer im Sinn von § 2 Abs. 2 SGB VII tätig. Zwar ist anerkannt, dass auch der Eigentümer eines privat genutzten Pkws im Sinn des SGB VII als Unternehmer anzusehen sein kann, wenn ihm das Ergebnis der Arbeit einer Person unmittelbar zum Vorteil gereicht (§ 136 Abs. 3 SGB VII), die wie ein Versicherter nach § 2 Abs. 1 SGB VII tätig wird, § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII. Wie ein Versicherter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kann auch tätig werden, wer Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste ausübt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist jedoch, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die zu dem Unternehmen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen; die Tätigkeit muss unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (BSG, Urt. v. 27.11.1985, 2 RU 37/84, zitiert nach Juris). Dies wurde in der zitierten BSG-Entscheidung für einen gelernten Schlosser bejaht, der den Seilzug des Anlassers eines Pkws reparierte. Der BGH hat dies bejaht bei einem Maschinenbaustudenten, der versuchte, am Pkw eines Freundes eine Lenkmanschette zu befestigen; dabei handelt es sich um eine technische Reparatur, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs erforderlich gewesen sei und damit um eine ernsthafte Arbeit, die in den Schutzbereich der §§ 539 Abs. 2, 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO (Vorgängervorschriften zu § 2 SGB VII) falle (BGH, Urt. v. 16.12.1986, V ZR 5/86 = NJW 1987, 1643). Das OLG Köln hat schließlich die Durchführung eines Ölwechsels als ernsthafte Arbeit, die dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnen sei, angesehen (OLG Köln, Urt. v. 9.11.1993 – 3 U 34/93 = NZV 1994, 114).
Von diesem Maßstab geht auch der Senat aus. Eine ernsthafte Arbeit, die auch noch dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnen ist, hat Herr M jedoch nicht ausgeführt. Herr M hat nämlich nicht einmal selbstständig Pannenhilfe geleistet; vielmehr hat die Klägerin selbst mit Überbrückungskabeln die Verbindung zwischen den Batterien in den beiden Fahrzeugen hergestellt. Die Aufgabe von Herrn M war allein, die Zündung am Pkw von Frau K zu betätigen, damit sodann die Klägerin den Startversuch an ihrem Pkw vornehmen konnte. Das bloße Umdrehen eines Zündschlüssels – wobei allerdings zu beachten war, dass der Gang herausgenommen oder wenigstens die Kupplung getreten war – stellt keine ernsthafte Arbeit dar, die dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnen ist. Das Umdrehen des Zündschlüssels vermag vielmehr jeder auszuführen, der über einen Führerschein verfügt. Ob die Frage anders zu beantworten wäre, wenn Herr M auch die Verbindung der beiden Batterien mit Überbrückungskabeln vorgenommen hätte, muss nicht beantwortet werden, da diese Arbeiten die Klägerin ausgeführt hat.
Zu Gunsten der Fahrzeughalterin, Frau K, für die die Beklagte als Pflichtversicherer haftet, kommt ein Haftungsausschluss nach den Gru...