Die Tätigkeit der mit der Rücknahme beauftragten Personen besteht nicht allein darin, den Zustand des Fahrzeugs und dessen Abweichungen von der Sollbeschaffenheit festzustellen. Sie sollen außerdem mit dem Leasingnehmer eine Einigung über den Fahrzeugzustand und eine von ihm zu leistende Ausgleichszahlung herbeiführen. Dieser Auftrag wird von manchen Händlern als Aufforderung verstanden, den Leasingnehmer über den Tisch zu ziehen, indem sie ihr Verhandlungsgeschick und Fachwissen gegen dessen Unerfahrenheit ausspielen. Dieser Gefahr ist der Leasingnehmer in besonderem Maße ausgesetzt, wenn für den Händler kein Anschlussgeschäft in Aussicht steht. Der Leasingnehmer sollte sich auf nichts einlassen. Vorsicht ist besonders vor Formularvordrucken geboten, die vorsehen, dass der Leasingnehmer mit seiner Unterschrift den in der Urkunde ausgewiesenen Forderungsbetrag anerkennt.

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