B-BUZ § 2 § 7
1. Voraussetzung der Prüfung einer Verweisung ist die Feststellung, wie die bisherige Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Einzelnen ausgestaltet war.
2. Weder muss sich ein ausgebildeter Versicherungsnehmer uneingeschränkt auf eine Tätigkeit verweisen lassen, die keine Ausbildung erfordert, noch ist einem Versicherer eine solche Verweisung generell verwehrt.
(Leitsätze der Schriftleitung)
BGH, Urt. v. 21.4.2010 – IV ZR 8/08
Der Kläger ist gelernter Schreiner mit Gesellenbrief und war zunächst in diesem Beruf tätig. Nachdem er durch die bei seiner Arbeit auftretenden Staubimmissionen an Asthma bronchiale erkrankt war, musste er seinen Beruf als Schreiner 2001 aufgeben. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass sie die versicherten Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab dem 1.10.2001 erbringen werde, und behielt sich eine erneute Prüfung zum 1.6.2004 vor.
In Erklärungen zur Überprüfung der Berufsunfähigkeit gab der Kläger im Mai 2004 und im September 2005 an, dass er als Außendienstmitarbeiter im Garten- und Technikbereich arbeite. Daraufhin stellte die Beklagte die Leistungen zum 1.5.2006 ein.
Nach Auffassung des BG kann der Kläger nicht einwenden, wenn er im Schreinerhandwerk weiter hätte arbeiten können, hätte er die Möglichkeit gehabt, den Meisterbrief zu machen und so einen höheren Verdienst erzielen und sich selbstständig machen können. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung von Ausbildung und Erfahrung sowie Kenntnissen und Fähigkeiten sei immer der Versicherungsfall. Zu dieser Zeit sei der Kläger Schreiner gewesen und habe keinen Meisterbrief gehabt. Auf die höheren Verdienstmöglichkeiten eines Meisters könne demnach nicht abgestellt werden.
Aus den Gründen:
[10] “ … II. Das BG hat, ohne die frühere Tätigkeit des Klägers als gelernter Schreinergeselle zu ermitteln, deren Vergleichbarkeit mit der neuen Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter im Garten- und Technikbereich bejaht.
[11] 1. Eine Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit kommt nach den Bedingungen der Beklagten (§§ 7 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 B-BUZ) nur dann in Betracht, wenn die andere Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Diese wird vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung erfordert als der bisherige Beruf. Die Lebensstellung des Versicherten wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt, die sich wiederum daran orientiert, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (Senat NJW-RR 2003, 383 unter II 1; VersR 1997, 436 unter II 3b m.w.N.). Da die Berufsausübung vor Eintritt des Versicherungsfalles die Vergleichsmaßstäbe dafür liefert, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht, muss bekannt sein, wie sie konkret ausgestaltet war, welche Anforderungen sie an den Versicherten stellte, welche Fähigkeiten sie voraussetzte, welches Einkommen sie ihm sicherte und wie sich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten real darstellten … Dies gilt auch bei der Nachprüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit gem. § 7 Abs. 1 S. 1 B-BUZ. Die vom Versicherer zu treffende Entscheidung, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann, erfordert einen Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zu Grunde liegt, mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (Senat VersR 2008, 521 Tz. 3; BGHZ 121, 284, 295; VersR 1999, 958 unter II 1a m.w.N.). Wenn es um die Leistungseinstellung wegen neu erworbener beruflicher Fähigkeiten geht, kommt es auf einen Vergleich der vor dem Anerkenntnis zuletzt ausgeübten mit der anderen Tätigkeit an, auf die der Versicherungsnehmer verwiesen werden soll …
[12] 2. Diesen Maßstäben genügt die Vergleichsbetrachtung des BG nicht.
[13] a) Zwar ist es Sache des Versicherers, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr erfüllt sind … Will aber – wie hier – der Versicherungsnehmer geltend machen, die von ihm neu ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, so obliegt es ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll. Das gilt auch und gerade dann, wenn er sich auf solche Umstände stützen will, die sich aus der Art und Ausgestaltung der früheren Tätigkeit ergeben …
[14] b) Auf Anforderung des BG hat der Kläger lediglich eine Beschreibung seiner neuen Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter im Garten- und Technikbereich abgegeben. Zu seinem erlernten Beruf als Schreiner hat er dagegen nur den Gesellenbrief vorgelegt und auf die Möglichkeit der M...